Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Internationalen Strafrecht innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Frage zum Internationalen Strafrecht hey leute, ich bräuchte mal den fachmännischen rat eines strafrechtlers, es geht um folgendes: ich hab mich grad ins internationale privatrecht gelesen und werde von seinem anwendungsbereich nicht ganz schlau: in § 9 StGB ist ja der ubiquitätsgrundsatz geregelt, also vornehmlich der begehungsort nun sagt der wortlaut der norm: "eine tat ist an jedem ort begangen, an dem der täter gehandelt hat oder im falle des unterlassens hätte handeln müssen oder andem der zum tatbestand gehörende erfolg eingetreten ist oder nach der vorstellung des täters hätte eintreten sollen". ist der wortlaut nicht viel zu weit? ich finde persönlich, diese vorschrift ist ziemlich eindeutig, nur der erste teil "gehandelt hat oder im falle des unterlassens hätte handeln müssen" finde ich seltsam. wenn der täter beispielsweise in polen jmd. ermordet und die strafverfolgungsbehörden davon wind bekommen, müssen sie ihn doch verfolgen oder nicht? klar, dann würden die polnischen behörden eingreifen, aber gehen wir davon aus sie tun es nicht!? was passiert dann? theoretisch müssten die behörden ja jedenfall verfolgen o_0 in den §§ 5, 6 7 drückt sich der gesetzgeber wie ich finde eigtl eindeutig aus, da ja mehr oder weniger das meiste enumerativ aufgezählt wird, aber § 9 verstehe ich nicht. beste grüße |
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| AW: Frage zum Internationalen Strafrecht sorry, hatte mich etwas unglücklich ausgedrückt ![]() ne, es ging mir darum, das ich dachte das § 9 StGB nicht den normalfall ausdrückt, sondern den ausnahmefall - mit anderen worten: ich dachte die in § 9 aufgezählten gründe machen das deutsche strafrecht im ausland anwendbar, ich hab nicht gewusst das sich § 9 auf das inland bezieht und §§ 4-7 die Ausnahmen regeln. jetzt ist mir die sache klar ![]() danke nochmal, greetz |
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