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Fall Werkmangel? oder §241 II?

Dies ist eine Diskussion zu Fall Werkmangel? oder §241 II? innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 22:09
Boardneuling
 
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Fall Werkmangel? oder §241 II?

Guten Abend zusammen,

ich möchte euch eine/mehrere Frage(n) zu einem Fall stellen, und würde mich über Rückmeldungen sehr freuen:

Folgender Fall: X geht zum Juwelier J und möchte seinen Ring dort reinigen und polieren lassen. Beim reinigen beschädigt J den RIng in Form eines Kratzers. Dieser kann nicht mehr ausgebessert werden.
X ist an der Reinigung und der Politur nicht mehr interessiert.
Der Ring hat 500 EUR an Wert verloren. Diesen Wertminderungsbetrag möchte X nun von J erstattet haben.

Nun zu meinen Fragen:

-Handelt es sich hier um einen Werk- oder Dienstvertrag (ich tendiere zu Werkvertrag)? Vielleicht könnt ihr mir an diesem Beispiel auch nochmal den genauen Unterschie erläutern. Klar, beim Werkvertrag wird ein Erfolg, beim Dienstvertrag die Tätigkeit geschuldet? Ist die Reinigung und Politur ein Erfolg?

- Wonach kann X Schadenersatz verlangen? Ich denke nicht, dass hier ein Werkmangel vorliegt?
- Ist es richtig, dass das Werk die Renigung und die Politur ist? Ist durch das Zerkratzen der Uhr das Werk nicht erfüllt worden?

- Wonach ist der Anspruch entstanden? 280 I, 241 II BGB?

Ich würde mich über Tipps zu diesem Fall sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend!

Christian
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 22:33
V.I.P.
 
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AW: Fall Werkmangel? oder §241 II?

Zitat:
Zitat von JuraStudentEsse
-Handelt es sich hier um einen Werk- oder Dienstvertrag (ich tendiere zu Werkvertrag)? Vielleicht könnt ihr mir an diesem Beispiel auch nochmal den genauen Unterschie erläutern. Klar, beim Werkvertrag wird ein Erfolg, beim Dienstvertrag die Tätigkeit geschuldet? Ist die Reinigung und Politur ein Erfolg?
Gibts bestimmt Urteile zu, aber grundsätzlich sollte der Ring nach der Reinigung ja sauber sein - dies dürfte einen Erfolg darstellen. Wenns ein Dienstvertrag wäre, hätte der Meister den Ring nur in eine Reinigungsmaschine hineinzulegen der die Bürste anzusetzen, ohne dass der Ring am ende sauber zu sein hätte. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint das ein wenig fern liegend. Jeder, der irgendwas in die Reinigung gibt, erwartet die Sauberkeit am Ende.

Die Beschädigung stellt demgegenüber einen Schaden neben der Hauptleistungspflcht dar, so dass SE neben der Leistung gefordert werden kann,. Insoweit wurde eine nebenvertragliche Pflicht verletzt. Denn bei der Reinigung eines Rings ist (auch) auf dessen Substanz acht zu geben.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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