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Faktischer Duldungszwang/ Beendigung der Störung § 1004 I

Dies ist eine Diskussion zu Faktischer Duldungszwang/ Beendigung der Störung § 1004 I innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 21:44
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Faktischer Duldungszwang/ Beendigung der Störung § 1004 I

Hallo!

Wann ist der Zeitpunkt der Störung beendet nach § 1004 I ?

Beispielsweise fällt ein Container mit Pferdemist am Grundstückszaun um (ohne dass irgendjemandem ein Verschulden zu Lasten liegt) und der ganze Inhalt befindet sich nun auf dem Nachbargrundstück.

Kann N (der Nachbargrundstücksinhaber) jetzt gemäß § 1004 I die Beseitigung des Zeugs verlangen oder besteht evtl. ein "faktischer Duldungszwang" weil er nicht imstande war diese Einwirkung zu unterbinden (er konnte ja nicht ahnen, dass der Container umfällt).

Ist § 1004 I überhaupt anwendbar, denn die Störung ist doch bereits eingetreten?!?!

DAnke!
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  #2 (permalink)  
Alt 25.04.2012, 12:44
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AW: Faktischer Duldungszwang/ Beendigung der Störung § 1004 I

Zitat:
Zitat von Nicollle Beitrag anzeigen
Wann ist der Zeitpunkt der Störung beendet nach § 1004 I ?
Dann, wenn die Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt. Im u.g. Beispiel erst, wenn der Pferdemist vom Grundstück des N entfernt worden ist.


Zitat:
Zitat von Nicollle Beitrag anzeigen
Kann N (der Nachbargrundstücksinhaber) jetzt gemäß § 1004 I die Beseitigung des Zeugs verlangen oder besteht evtl. ein "faktischer Duldungszwang" weil er nicht imstande war diese Einwirkung zu unterbinden (er konnte ja nicht ahnen, dass der Container umfällt).
Das Ahnen des Umfallens ist für den Beseitigungsanspruch unerheblich, da er gerade kein Verschulden (anders als ein Schadensersatzanspruch) voraussetzt. Das ist also kein Grund zur Duldung.


Zitat:
Zitat von Nicollle Beitrag anzeigen
Ist § 1004 I überhaupt anwendbar, denn die Störung ist doch bereits eingetreten?!?!
Der Eintritt der Störung ist ja gerade Tatbestandsmerkmal des § 1004 I 1 und muss daher vorliegen. Andernfalls kommt nur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 1004 I analog in Betracht. Dazu müsste aber eine unmittelbar bevorstehende Gefahr vorliegen.
__________________
"Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz."
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  #3 (permalink)  
Alt 25.04.2012, 19:48
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AW: Faktischer Duldungszwang/ Beendigung der Störung § 1004 I

Danke sehr!!!
Wenn man manchmal zu viel nachdenkt, kommt man auf solche Fragen...
jetzt im nachhinein ist es doch logisch
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