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Erbrecht

Dies ist eine Diskussion zu Erbrecht innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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Alt 25.11.2011, 16:11
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Erbrecht

Hallo an Alle,

ich muss ein Gutachten bezüglich einer gewillkürten Erbfolge schreiben, wobei ich bezüglich eines gegenseitigen Verzicht zwischen Ehegatten auf ihre gesetzliche Erbfolge ohne Verfügung zu Gunsten eines Dritten -vor dem Notar- eine Frage habe:

Ich habe die Lehrbücher bereits gewelzt und auch das Internet bereits durchforstet, jedoch nirgends eine konkrete Antwort gefunden.

Denn es könnte sich dabei ja einerseits um einen normalen Verzichtsvertrag handeln, sowie um einen Ehegattenerbvertrag als auch um ein gemeinschaftliches Testament und ich weiss nicht genau woran ich, dass jetzt festmachen kann. Denn dieses Ehepaar hat keinen Anderen begünstigt noch sonst eine Verfügung getroffen und ich hab bezgl. zum Thema Verzicht immer nur Anhaltspunkte gefunden, dass ein Erbberechtigter auf Grund einer vorherigen Leistung verzichtet.


Falls mir einer von euch helfen könnte und mir sagen könnte worum es sich bei dieser Verfügung handelt und wie man auf diese Lösung kommt, wäre ich euch sehr sehr dankbar da ich mittlerweile schon Tage an diesem Problem verzweifel
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Alt 05.12.2011, 21:05
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AW: Erbrecht

Guten Abend,
wahrscheinlich bist Du mit der Gliederung Deines Gutachtens schon fertig, aber vielleicht hilft Dir meine Antwort dennoch.
Der Verzichtsvertrag wird auch nicht immer im Zusammenhang mit einer vom Erblasser vorzunehmenden (finanziellen) Absicherung vorgenommen, sondern ist z.B. eine gängige Unternehmesnachfolgeplanung und Strategie zur Pflichtteilsreduzierung.
Die sicherste Lösung ist die notariell zu beurkundende Erklärung eines Pflichtteilsverzichts § 2346 II BGB. In der Regel ist der Pflichtteilsverzicht dem (weitergehenden) Erbverzicht vorzuziehen, weil sich durch einen Erbverzichtsvertrag (siehe § 2310 S. 2 BGB) die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten erhöhen.
Diese Wirkung tritt bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht nicht ein. Selbstverständlich kann der Erblasser dann zusätzlich durch Testament seinen Ehegatten enterben. Es ist also nicht ungewöhnlich, dass in Deinem Fall keine weiteren Dritte als Erben eingesetzt wurden.
Hoffe, konnte Dir ein wenig helfen.
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gewillkürte ebfolge-erbverzicht

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