Dies ist eine Diskussion zu Dringend (bis morgen) Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Dringend (bis morgen) Schiedsgerichtsbarkeit Hi Zusammen, bräuchte bitte schnell eine Antwort. Bis morgen früh... also besser noch heute abend. Stellt euch vor ihr seid Parteivertreter in einem internationalen Schiedsverfahren. Nach Abschluss der Beweisaufnahme gibt das Schiedsgericht einen schiedsrichterlichen Hinweis auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage, mit dem ihr nicht zufrieden seid. Welche Instrumente stehen euch zu Gebote? _____ Ist denn ein "schiedsrichterlicher Hinweis" ein terminus technicus? Oder bedeutet das, dass ein Schiedsspruch ergangen ist und es ist nach Rechtsmitteln gefragt? Schon im Voraus danke, an alle die Antworten. Ganz besonderen Dank an diejenigen, die rechtzeitig antworten
__________________ Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis |
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| Gottseidank ist es nur ein fiktiver Fall. Meiner Meinung nach ist ein "schiedsrichterlicher" Hinweis nichts anderes als ein "richterlicher" Hinweis, d. h. die Entscheidung ist erst noch abzuwarten. |
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| AW: Dringend (bis morgen) Schiedsgerichtsbarkeit Zitat:
Welche Instrumente stehen mir zur Verfügung? Oder muss ich jetzt auf den Schiedsspruch warten und kann gar nichts machen?
__________________ Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis |
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| AW: Dringend (bis morgen) Schiedsgerichtsbarkeit Ich kenne mich nicht aus und antworte nur hobbymäßig. Im normalen Zivilprozess (ich weiß, den haben wir hier nicht) würde man unterscheiden, ob die Durchführung der Beweisaufnahme zugleich auch die letzte mündliche Verhandlung ist oder nicht. Das kann so sein, muss aber nicht. Wenn es nicht die letzte mündliche Verhandlung ist, kann man noch etwas vortragen und hierbei etwa auf die Hinweise des Gerichts eingehen. Ist es hingegen die letzte Verhandlung, dann ist alles, was das Gericht berücksichtigen soll, bis dahin vorzutragen. Will man das umschiffen, muss man den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (d. h. neuen Termin) beantragen, unter Voraussetzungen, die im normalen Zivilprozess sehr eng sind. Theoretisch unterstellt - aber Achtung: ich sagte es, ich kenne mich nicht aus! - im Schiedsverfahren würden ähnliche Unterscheidungen gelten, dann wäre ein weiterer Vortrag je nach Fallgestaltung sinnlos, weil vom Schiedsgericht nicht mehr zu beachten. |
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| AW: Dringend (bis morgen) Schiedsgerichtsbarkeit Rechtlichen Vortrag kann man immer noch nachschießen, nach einer Beweisaufnahme dürfte sich tatsächlicher Vortrag erübrigen - dann kann man versuchen, die Meinung des Schiedsgerichts umzustimmen. Theoretisch könnte man das schiedsverfahren auch gegen die Wand fahren lassen, je nach Schiedsvertrag gibt es da Optionen. Wenn natürlich das schiedsgerichtliche Verfahren ANSTATT des Prozesses gewählt wurde, dürfte der Ofen aus sein...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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