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Diebstal nach § 242 StGB

Dies ist eine Diskussion zu Diebstal nach § 242 StGB innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 21:14
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Diebstal nach § 242 StGB

Hallo liebe Gemeinde,

ich befinde mich gerade in meinem 2. Jahr Rechtunterricht an einem Brandenburger Gymnasium und wir haben die Aufgabe bekommen, bei mehreren kleinen Beispielfällen zu entscheiden, ob sich der Täter (T) nach § 242 StGB und nur nach diesem, strafbar gemacht hat.
Jetzt heißt es:

"T wirft einen Goldfisch seiner Tante auf die Straße."

Ich würde behaupten, dass er sich nicht nach § 242 StGB strafbar gemacht hat, da er sich den Goldfisch nicht angeeignet hat. Ist das soweit richig?

Vielen Dank schonmal vorweg für die Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 21:19
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AW: Diebstal nach § 242 StGB

Ja, das hat er laut Sachverhalt nicht. Jedoch ist Deine Begründung nicht richitg, da hiervon im Sachverhalt nichts steht.

Das stellt eine Sachbeschädigung dar. Ob er sich jedoch strafbar gemacht hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Sachverhalt.

Er erfüllte allenfalls den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 22:24
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AW: Diebstal nach § 242 StGB

Danke für die schnelle Antwort. Aber wieso hat er sich dann nach § 242 strafbar gemacht, wenn nicht nach meiner Begründung. Ich dachte mir, dass der den Fisch nimmt und einfach auf die Straße wirft, wodurch er sich keinen Besitz daran verschafft und folglich keinen Diebstahl begangen hat.


Wo du gerade vom objektivem Tatbestand sprichst, meine Aufgabe ist es auch, einmal aufzuschreiben, inwiefern der obj. und subj. Tatbestand erfüllt oder in unserem Fall um es zu lernen, auch nicht erfüllt ist.
Würde das dann so aussehen:

Objektiver Tatbestand:
Tatsubjekt => Täter T
Tathandlung => ? eine Wegnahme ist es ja nicht, aber was dann?
Tatobjekt => Goldfisch

Subjektiver Tatbestand:
Tatvorsatz => gegeben
Motive => Rache? Spaß?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 22:41
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AW: Diebstal nach § 242 StGB

Zitat:
Aber wieso hat er sich dann nach § 242 strafbar gemacht
Hat er doch garnicht lt. Sachverhalt. Um einen Diebstahl zu begründen, müsste eine Wegnahmehandlung gegeben sein und eine beabsichtigte rechtswidrige Aneignung.

Als Wegnahme im Sinne des § 242 StGB wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Schaffung neuen Gewahrsams verstanden (nicht notwendigerweise Gewahrsam des eigentlichen Täters).

Und der Sachverhalt gibt ja nichts her, ob es eine Wegnahme gab oder nicht... vielleicht hats ihm die Tante auch den Fisch gegeben. Dann fehlt es schon an der Wegnahme.
Zitat:
Ich dachte mir, dass der den Fisch nimmt und einfach auf die Straße wirft, wodurch er sich keinen Besitz daran verschafft und folglich keinen Diebstahl begangen hat.
Nicht so viel denken... im Sachverhalt steht davon garnix...
Zitat:
Tathandlung => ? eine Wegnahme ist es ja nicht, aber was dann?
Er hat vermutlich (!) rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache zerstört.
Zitat:
Tatvorsatz => gegeben
Weißt, was Vorsatz ist? Woher entnimmst Du, dass dieser gegeben ist?
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  #5 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 09:13
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AW: Diebstal nach § 242 StGB

für den diebstahl ist der objektive tatbestand einfach nicht erfüllt. wie marcdsl sagte, eine sachbeschädigung könnte man aus den paar wortfetzen ableiten, das wars aber auch schon

wenn du den diebstahl für die schule erklären musst, empfehle ich (obwohl das eindeutig zuviel des guten ist) diese seite

http://www.jura.uni-rostock.de/Hardtung/index.htm

die skripten dieses professors sind extrem verständlich geschrieben, du musst auf der seite auf den button "materialien" klicken, dann auf "ausführliche lehrskripten", dann wiederum auf "strafrecht besonderer teil", dann erscheinen die einzelnen delikte, dann musst du auf § 242 StGB klicken, dass ist der straftatbestand des diebstahls.

damit müssten sich alle fragen klären lassen
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  #6 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 17:47
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AW: Diebstal nach § 242 StGB

Vielen Dank für eure tatkräftige und schnelle Hilfe, ihr habt mich wirklich weitergebracht.
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