Dies ist eine Diskussion zu Aufbau von §§ 212, 211 StGB ? innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Hallo =) Ich bin mir unsicher, wie man einen Fall der sich mit Mord befasst richtig aufbaut. In voller Kürze zum Fall: A bringt B mit den Mordmerkmalen Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe um. Wie baut man nun am besten das Gutachten auf? Erst § 212 prüfen und dann nur noch auf die Mordmerkmale eingehen oder §§ 212, 211 zusammen prüfen? Wie würde das aussehen, wenn man es zusammen prüft? Außerdem bin ich mir unsicher an welcher Stelle des Gutachtens die Mordmerkmale zu prüfen sind. Danke für jegliche Hilfe! |
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| AW: Aufbau von §§ 212, 211 StGB ? Den schwereren Tatbestand prüft man regelmäßig zuerst, insbesondere wenn offensichtlich ist, dass dessen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Das erspart doppelte Ausführungen und man muss nicht nach oben verweisen. Hier prüfst du also gleich §§ 211, 212 zusammen (bzw. nach derzeit noch vom BGH vertretener Auffassung § 211 eigenständig). Im objektiven Tatbestand stellst du dann zuerst fest, dass der tatbestandliche Erfolg, also der Tod eines anderen Menschen, eingetreten ist. Zudem werden im objektiven TB die tatbezogenen Mordmerkmale (2. Gruppe des § 211) geprüft, da diese Art und Weise der Tatbegehung kennzeichnen. Hier würdest du also als zweiten Prüfungspunkt die Heimtücke prüfen. Danach prüfst du den subjektiven Tatbestand. Hier prüfst du zunächst ganz normal Vorsatz hinsichtlich der obj. Tatbestandsmerkmale (also auch hinsichtlich der Heimtücke). Zudem werden im subjektiven Tatbestand die täterbezogenen Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 geprüft, da sie die Motivation des Täters kennzeichnen (eine Mindermeinung prüft diese Merkmale als spezielle schuldsteigernde Merkmale erst im Rahmen des Schuld, darauf brauchst du aber wirklich nicht einzugehen, da man Fragen zum Prüfungsaufbau ohnehin nicht erörtern sollte). Hier prüfst du dann also die niedrigen Beweggründe. Danach noch ganz normal Rechtswidrigkeit und Schuld. |
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| AW: Aufbau von §§ 212, 211 StGB ? Danke für deine Hilfe! Ich habe allerdings eine weitere Frage. Sollen die subjektiven Komponenten der Heimtücke im Anschluß, also auch im objektiven TB geprüft werden oder erst beim subjektiven TB? Nach der Literatur wäre beides möglich, doch was ist eher zu empfehlen? |
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