Dies ist eine Diskussion zu Angebotsrücknahme innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Angebotsrücknahme Hallo, folgender Fall: Händler H bietet Kunde K schriftlich ein Auto für 5000 Euro an. Am nächsten Tag überlegt es sich der Händler anders und schreibt Kunde K erneut, diesesmal schreibt er, dass er nicht mehr verkaufen will. Kunde K steht am gleichen Abend im Laden des Händlers H und will das Auto für 5000 euro kaufen. Ist ein Kaufvertrag zu stande gekommen ? Habe schon in §145 ff. geschaut - aber ich finde keinen Hinweis darauf, wie und ob man ein Angebot zurücknehmen kann. Es heisst, man ist an das Angebot für eine angemessene Frist gebunden - aber Rücknahme des Angebotes ? Wer kann mir mit einem entspr. § auf die Sprünge helfen ? Danke sehr. Biene_001 |
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| AW: Angebotsrücknahme Du bewegst dich schon in den richtigen Paragraphen. Zustandekommen des Vertrages bedarf Angebot (Antrag) und Annahme. Antrag gem. § 145 BGB Annahme gem. § 147 BGB Wenn also es sich bei dem Brief des H nicht nur um eine Offerte (Werbung) handelt, liegt durch das Schreiben erst ein Mal ein Angebot vor. §§ 147, 148 BGB kann der Annehmende nur in bestimmten Fristen ein Angebot annehmen. § 147 I unter Anwesenden nur sofort §147 II unter Abwesenden nur bis zu einem Zeitpunkt in welchem der Antrag den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf § 148 nur innerhalb der zur Annahme bestimmten Frist. Hier wurde keine Frist bestimmt noch handelte es sich hier um einen Antrag unter Anwesenden. Ergo musst du dir überlegen, ob der K den Antrag nach Maßgabe des § 147 II rechtzeitig angenommen wurde. In der Regel wird von dem Annehmenden bei Bemessung der Zeit erwartet das gleiche Erklärungsmittel zu benutzen, wie der Antragende. Hier war K jedoch schneller als der Postweg. Also haben wir eingentlich eine Annahme vorliegen. Fraglich ist jedoch, ob dem Zustandekommen des Vertrages die Rücknahme Antrages seitens des H entgegensteht. Im Sinne von § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag gebunden. Denklogisch kann die Bindung an den Antrag aber erst mit Zugang an den K erfolgen (s.h. § 130 I BGB). Nach § 130 I 2 BGB kann eine jede Willenserklärung solange widerrufen werden, als dass der Widerruf dem anderen vorher oder gleichzeitig zugeht. Hier hat der K aber noch nicht ein Mal den Widerruf des H erhalten, so dass dieser nun an sein Angebot gebunden ist. KV (+) Also dann liebe Grüße Siobhan |
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