Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung Handschenkung innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Anfechtung Handschenkung Huhu Leute, ich habe ein kleines Problem. Kann man bei einer Frage nach Herausgabeansprüchen einer Handschenkung bereits bei § 985 BGB die Anfechtung prüfen? Aus der Literatur werde ich da nicht ganz schlau, weil da überall etwas anderes steht Danke für eure Tipps schon mal vorab! |
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| AW: Anfechtung Handschenkung Zitat:
Der Beschenkte würde also keine Herausgabe nach § 985 BGB fordern können, da bereits eine Übereignung (Einigung + Übergabe) stattgefunden hat (und der Schenker hinterher den Besitz wieder zurückerlangt haben müsste, ich unterstelle, dass das im vorliegenden Fall nicht der Fall ist). Der Schenkende kann den Herausgabeanspruch nach § 985 erst recht nicht anfechten, da - sofern er noch in Besitz der Sache ist - keine Übereignung nach § 929 BGB stattgefunden hat und damit auch der eventuelle Formmangel des Schenkungsvertrages nach § 518 II BGB nicht geheilt wurde, dieser also im Normalfall nichtig ist. Besser kann ich deine Frage bei den spärlichen Informationen leider nicht beantworten... |
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| AW: Anfechtung Handschenkung Danke schon einmal vorab. Also A schenkt B eine CD zum Geburtstag und möchte diese dann wieder aufgrund von Gemeinheiten des B zurückhaben. So ist die Frage konkreter :-) |
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| AW: Anfechtung Handschenkung Dann will ich noch mal näher darauf eingehen. Erst mal prinzipiell sehe ich keinen Anhalt für eine mögliche wirksame Anfechtung (Inhalts-/ Erklärungsirrtum etc. steht nicht zu vermuten). Der Steller deiner Aufgabe scheint auf den Widerruf der Schenkung nach § 530f. BGB abzuzielen. Ich habe mich allerdings noch nie mit den TBM "Verfehlung" und "Grober Undank" beschäftigt, es könnte also sein, dass der vorliegende Fall denen nicht genügt. Ich gehe mal davon aus, dass er es doch tut. AG wäre dann aber nicht der § 985 BGB, da die Übereignung nicht unwirksam wird. § 531 II BGB besagt explizit, dass die Rückforderung nach ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB) möglich ist. Ich weiß zwar nach wie vor nicht, was du beim 985 prüfen möchtest und wer da evtl. irgendetwas anfechten soll, aber im Zweifel würde ich davon ausgehen, dass dingliche Ansprüche ausgeschlossen sind, da eine wirksame Anfechtung im Fall nicht zur Debatte steht und durch den Widerruf die Übereignung nicht rückwirkend unwirksam wird. |
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| AW: Anfechtung Handschenkung Willenserklärungen können angefochten werden, auch die Willenserklärungen, die zur Eigentumsübertragung führen. Allerdings sind nachträgliche Gemeinheiten kein Anfechtungsgrund.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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