Dies ist eine Diskussion zu zurückbehaltungsrecht vs eigentumsvorbehalt innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| zurückbehaltungsrecht vs eigentumsvorbehalt Person A kaufte ein Auto bei Händler B auf Raten. Nach 5 Monaten stell sich herraus das das Auto einen Motorschaden und weiter erhebliche Mängel hat. Person A fordert Händler B zur Nachbesserung auf, gleichzeitig macht er von seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch und zahlt die Rate nicht. Nun hat Händler B den Motorschaden angeblich behoben. will das Auto aber nur an A rausgeben wenn dieser die Raten vollständig bezahlt. Person A weiss aber nicht ob der Fehler wirklich behoben ist und möchte das Auto erst prüfen lassen bevor er zahlt. Die Frage: Darf Händler B das Auto zurückhalten bis die Rate gezahlt ist? Oder hat Person A das Recht erst zu prüfen ob die Fehler beseitigt sind und kann dann zahlen? vielen Dank |
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| AW: zurückbehaltungsrecht vs eigentumsvorbehalt Dem Händler hier ein Zurückbehaltungsrecht zuzugestehen wäre in meineN Augen widersinnig. Der Händler wollte die ursprüngliche Leistung ja schon ganz zu Beginn bewirken (Lieferung eines mangelfreien Autos unter Eigentumsvorbehalt). Durch den Mangel ist diese Leistung noch nicht so bewirkt wie geschuldet und es entsteht der Nacherfüllungsanspruch. Würde man hier ein Zurückbehaltungsrecht bejahen, würde das in der Folge bedeuten, dass ein Verkäufer durch Lieferung einer mangelhaften Sache eine faktisch bessere Position erhalten könnte, wenn es darum geht, die eigene Forderung gegenüber dem Schulder einzutreiben. Darauf kann sich mE aber kein rechtmäßiger Besitz über die Dauer der Nacherfüllungshandlung hinaus gründen. Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts des Käufers ist es mMn kniffliger. Grundsätzlich würde ich ein Zurückbehaltungsrecht bejahen. Allerdings muss man in diesem Fall fragen, wie weit sich das erstrecken soll. Denn auch unmittelbar nach Rückgabe des Fahrzeugs wird der Käufer nicht wissen, ob das Fahrzeug nun wirklich mangelfrei ist. Er würde es eine Weile fahren müssen, ohne aber zu wissen, ob der Mangel im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Beseitigung nach 3 tagen, 3 Wochen oder 3 Monaten wieder auftaucht. Im Extremfall würde das Zurückbehaltungsrecht für den gesamten Gewährleistungszeitraum zu erstrecken sein. Das kann aber auch nicht Sinn der Sache sein. Das Zurückbehaltungsrecht ist nach meiner Auffassung kein Mangelschutzrecht. Und hier folgt der Verkäufer dem Anspruch auf Nachbesserung und startet einen Nachbesserungsversuch. Er macht also das von ihm Verlangte. Im Falle eines weiterbestehenden Mangels hat der Käufer dann weiterhin Anspruch auf weitere Nacherfüllung und ggf. auf Minderung und Vertragsrücktritt. Aus den genannten Gründen würde ich daher ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ebenfalls verneinen. |
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