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Wohnungseigentümergesetz §21

Dies ist eine Diskussion zu Wohnungseigentümergesetz §21 innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 23.05.2007, 19:17
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Wohnungseigentümergesetz §21

Hallo,
ich bin beim Wohnungseigentümergesetz auf den §21 gestossen.
Was heisst die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu ?
Braucht man nun einen Verwalter oder nicht ?
Oder kann die Gemeinschaft sich selber verwalten ?
Über Infos wäre ich sehr dankbar!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2007, 10:15
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AW: Wohnungseigentümergesetz §21

d.h. die Entscheidungen über die Verwaltung, Nutzungen, Regelungen,... haben die Eigentümergemeinschaft - alle Eigentümer gemeinsam - zu treffen.

Natürlich kann die Gemeinschaft oder einer der ausgewählten Eigentümer das Gemeinschaftseigentum selbst verwalten.

Verwalter (selbst wenn dieser einer von den Eigentümern ist) führt lediglich die Beschlüsse von Eigentümergemeinschaft aus. Sozusagen nur ein Diener der Gemeinschaft.
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