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Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #11 (permalink)  
Alt 18.03.2012, 17:57
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AW: Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht?

Wie du das Kind auch nennst ! Eine Erheblichkeit ist jedem Tatbestand immanent. Diese kannste du mit wachsweichen Gerechtigkeitserwägungen bejahen oder halt eine strukturierte VHM-Prüfung machen.
Im Übrigen ist dein Einwand beim Totschlag nicht weiterführend. Nur als Beispiel gibt es in Art 2 beim Recht auf Leben auch einen zu bestimmenden Wesensgehalt isd Art 19 II , obwohl derjenige gestorben ist.
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  #12 (permalink)  
Alt 18.03.2012, 18:27
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AW: Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht?

Meine Bsp. waren ja wohl klar, dass soetwas eben nicht bei jedem TB der Fall sein kann! Was das jetzt mit dem GG zu tun haben soll versteh ich nicht. Ist ja auch egal, der TE kann eine solche Meinung meinetwegen übernehmen- ich dnk aber mal eher, er lässt es bleiben
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  #13 (permalink)  
Alt 18.03.2012, 21:01
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AW: Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht?

Meines ja wohl auch. Es fragt sich bei einem Eingriff in das Leben, ob überhaupt was vom Wesensgehalt übrig bleiben kann, schließlich ist der Betroffene tot. Dennoch bejaht man dies. Nicht alles was nach allgemeinen Gedankengängen unlogisch erscheint, ist auch juristisch unmöglich. Im Übrigen geht es hier auch um die Sachbeschädigung und nicht um einen Totschlag. Vlt erklärt du mir ja, wie du den Erheblichkeitsbegriff besser fassen willst, ohne die Rspr auswendig zu lernen :=)
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  #14 (permalink)  
Alt 19.03.2012, 07:54
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AW: Wie erstellt man ein Hilfsgutachten im Strafrecht?

Bei 303 wird aber keine Erheblichkeit, sondern eine Nicht-Unerheblichkeit verlangt. Da der Begriff der Veränderung des Erscheinungsbildes so gut wie alles umfasst, was in igrend einer Weise die optische Wahrnehmung der Sache beeinträchtigt, gebietet es das Gebot der Bestimmtheit, dass man den Tatbestand irgendwie einschränkt. Das tut man durch die Termini nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend. Ersteres verlangt eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst, zweiteres eine Einwirkung die nicht dauerhaft ist, da sie bspw. einfach wieder entfernt werden kann.
Die Schaffung des Abs. 2 begründet sich dadurch, dass man gegen diese Graffiti-Schmierereien vorgehen wollte- nicht hingegen gegen Hausfrauen, die Wäsche auf dem Balkon aufhängen, dass man die schöne Fassade nicht mehr sieht.
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aufbau, hausarbeit, hilfsgutachten, strafrecht

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