Dies ist eine Diskussion zu Wer übernimmt Handwerkerrechnung? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Wer übernimmt Handwerkerrechnung? A macht das brav. Der Installateur kommt und sagt die Schraube ist nur nicht richtig fest. Der Eigentümer sagt, machen Sie sie fest, (kann ja nicht viel kosten) er dreht immer mehr, immer mehr und dann knackt es und die Dichtung ist kaputt, wasser kommt sehr viel mehr. Jetzt muss der Installateur die Messuhr ausbauen, eine neue Dichtung hat er nicht dabei (er kommt von ca. 30km entfernung) und besorgt sich eins bei einem Installationsunternehmen ca. 1km von A seiner Wohnung. Er kommt zurück repariert den Schaden. Nach ein paar Tagen kommt die Rechnung, die Hausverwaltung übernimmt den Schaden nicht und präsentiert A die Rechnung von Sage und schreibe 140 Euro! Ein Installateur um die Ecke hat vor längerem schon mal eine andere Dichtung in der Wohnung für 10 Euro ausgewechselt, fällt ja auch keine Anfahrt an bei 1-2km. Jetzt die Frage muss A die Rechnung übernehmen, A hatte ja keine freie Handwerkerwahl, diese ist durch die Hausverwaltung geschehen, Grund ein anderer kommt uns nicht an die Heizung im Keller. Muß A für den Schaden den der Installateur eigentlich selbst verursacht hat überhaupt haften? vielen Dank. |
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| AW: Wer übernimmt Handwerkerrechnung? Kann denn niemand helfen??? |
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| AW: Wer übernimmt Handwerkerrechnung? Ich behaupte mal, ich hätte das eine ich übersehen...der Wille war ja da und juristisch ist das nun nicht hochbrisant, sonder m.E. eher simpel. Die Festlegung auf einen Installateur hat entweder die Hausverwaltung beschlossen oder dies geschah auf Weisung der Wohnungeigentümergemeinschaft, die das auf der nächsten Eigentümerversammlung (auf vorherigen Antrag?) auch ändern könnte. Das kann sinnvoll sein, wenn die Firma öfter Mist bauen würde, ein einmaliges Versagen kann jedem passieren. Ein fester Betreuer für die Heizung ist grundsätzlich sinnvoll. Haften tut der Verursacher eines Schadens. Festzustellen wäre im konkreten Fall, ob der Installateur aufgrund seiner Fachkenntnis hätte erkennen können oder gar müssen, dass weiterer Schaden droht. Das ist aber im fiktiven Falle unmöglich. Mein Fazit: Die Festlegung auf einen Installateur macht Sinn, was man anzieht, bricht auch mal naturbedingt weg, der Installateur hat die Dichtung zeit- und wegsparend besorgt und seinen Weg eben korrekt berechnet. Komischerweise sind oft ausgerechnet die benötigten Teile nicht "am Wagen". Im Einzelfalle (nicht Wiederholungsfalle) würde ich bei noch geringen Beträgen davon ausgehen, dass Späne fallen, wo gehobelt wird. Das in Frage zu stellen ist aber immer gerechtfertigt und man sollte das auch regelmäßig (nicht immer) prüfen.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Wer übernimmt Handwerkerrechnung? Vielen dank für die Auskunft. A fühlt sich so richtig übers Ohr gezogen. Die Hausverwaltung kann scheinbar machen was sie will. |
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| AW: Wer übernimmt Handwerkerrechnung? Zitat:
Bei hinreichendem Engagement ist die WEG mit jährlicher Versammlung eine hochdemokratische Angelegenheit. Die Erwartungshaltung ist, dass die HV alles im Sinne der WE regelt. Dazu gehört auch eine bislang bewährte Heizungsfirma. Fehler können hier im Winter 3 Reparaturversuche bedeuten oder Tausende von unsinnigem Austausch. Schraube anziehen und ggf. Schraube ersetzen und Pfütze im Keller? Oder lieber neuen Kessel? Das sind andere Verhältnisse und der Wunsch, Kleinigkeiten in der Wohunng von lokalem Monteur machen zu lassen ist verständlich. Nur, ein bestellter Handwerker ist "schnell mal" im Keller. Und: Trotz allem Ärgers ist es warme Jahreszeit und relativ kleiner Schaden. Statt ärgerlich in den Teppich zu beißen, kann man sich auch ein Eis kaufen.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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