
14.03.2011, 19:15
|
| V.I.P. | | Registriert seit: Apr 2007 Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.199
| |
| Wahlwerbung vorm Wahllokal Ähnlich wie bei Bundestagswahlen nach § 32 Bundeswahlgesetz ist auch bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg gemäß § 35 Landtagswahlgesetz ( http://im.baden-wuerttemberg.de/sixc...z_15042005.pdf ) Wahlwerbung im und vor dem Wahllokal verboten, ebenso das Veröffentlichen von Wählerbefragungs-Ergebnissen.
Allerdings wird nur das Veröffentlichen von Nachwahl-Befragungsergebnissen als Ordnungswidrigkeit geahndet ( § 55 Absatz 1 Nr. 2 Landtagwahlgesetz ). Ist unerlaubte Wahllokal-Werbung mit Sanktionen bedroht, und falls ja, nach welchen Vorschriften? Zitat:
Landespolizeipräsidium
Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen
(Stand: Februar 2006)
(...)
6. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahl-
raum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den je-
weiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wähler den
Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda
oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In
der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszu-
gehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten
sein. http://www.innenministerium.baden-wu...hlk%E4mpfe.pdf | 11 |