
14.10.2010, 19:48
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| Neues Mitglied | | Registriert seit: Dec 2006
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| Vorfälligkeitsentschädigung Bsp. Angenommen ein 6-Familienhaus wird 2007 gekauft. 5 Mietwohnungen. Jahre später kommt es zur Scheidung. Eine Bank möchte dass ein Kredit neu aufgenommen wird; eine einfache Streichung des 2. Kreditnehmers (Ehepartner) würde seitens der Bank nicht in Frage kommen. Das Haus würde ein Lebenspartner alleine weiterfinanzieren wollen (= 1 Kreditnehmer statt 2). Es würden ca. 8000 Euro an Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die dann der neue Kreditnehmer zu zahlen hätte. Zahlungen an den Ehepartner wären nicht zu leisten. Die Eintragung im Grundbuch würde von 2 auf 1 Kreditnehmer zu ändern sein. Ein Finanzamt würde mit folgender Begründung ablehnen: "Die an den Darlehensgeber zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung steht nicht mehr mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang, sondern ist dem Veräußerungs- bzw. dem Übertragungsvorgang des Grundstücks zuzurechnen. Die Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen."
Wenn weiterhin Mieteinkünfte erzielt würden und der Zinssatz für ein neu aufzunehmendes Darlehen würde sinken, würde dann nicht das Urteil vom BFH, Az. VIII R 34/04 greifen?, so dass eine Vorfälligkeitsentschädigung doch absetzbar wäre? |