Dies ist eine Diskussion zu Vertrag-Urteil-§ 321a ZPO innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Vertrag-Urteil-§ 321a ZPO Ein kostenloser Mobilfunkvertrag über 24 Monate und einer Kündigung von 3 Monaten vor Vertragsende wurde abgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung erfolgt ein neuer Vertrag über 12 Monate unter kostenpflichtigen Bedingungen. In Abänderung der AGB wurde später schriftlich als wichtige Neuerung mitgeteilt, daß keine Vertragsunterlagen benötigt werden. Für die Unterlagen wird ein Vertragsformular per Email zugesandt mit den Vertragsdetails. Aktivierung der Simkarte durch den Kunden. Die Kündigung des Vertrages durch den Kunden erfolgte nach Meinung des Mobilfunkanbieters einen Monat zu spät, sodaß der Folgevertrag in Kraft getreten ist. Der Kunde verweigerte dies und es kam zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht mit dem Urteil (das Verfahren wurde nach § 495a ZPO geführt bei einem Streitwert von insgesamt 300 Euro), daß der Mobilfunkanbieter (hier die Klägerin) einen gültigen Vertrag abgeschlossen hat und die Forderungen gerechtfertigt sind. Der große Fehler des Beklagten war, daß er in seiner Begründung sich nur auf die Gültigkeit des Vertrages berufen hat, weil er den Dienst nicht in Anpruch genommen hat und die Simkarte nicht aktiviert hat und diese wieder im Originalzustand zurückgesendet hat, aber die Problematik des Vertragsbeginns nicht berücksichtigt hat. 12 Tage nach dem Urteil hat der Beklagte festgestellt, daß der per Email zugesandte Vertrag des Mobilfunkanbieters zwar alle wichtigen Daten enthielt, aber es fehlte das Wichtigste, nämlich das Datum für den Vertragsbeginn. Weder die Klägerin, noch der Beklagte hatten eine Kopie von diesem Vertrag dem Gericht zugänglich gemacht. Frage: Kann man hier, da wegen des Streitwertes von 300 Euro keine Berufung möglich ist, den § 321a ZPO anwenden, da hier das wichtigste Beweisstück, nämlich der Vertrag ohne Datum für den Vertragsbeginn oder anderer Angaben zum Vertragsbeginn, dem Gericht nicht zur Verfügung stand und nachträglich als Gehörsrüge zusenden. Gruß Helmut und vielen Dank im voraus |
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| AW: Vertrag-Urteil-§ 321a ZPO Nein, weil § 321a ZPO nur greift, wenn eine Gehörsverletzung durch das Gericht stattgefunden hat, nicht wenn der Beklagte ungünstig vorgetragen hat. Auch eine Restitutionsklage scheidet aus, denn das verspätete Vorbringen der Urkunde wäre nicht unverschuldet gem. § 582 ZPO. Daher sollte die Sache auf sich beruhen. |
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