Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Es ist da ein Geschäftsführer einer GmbH, die von ihm auf Grund überhöhter Gewinnvorwegnahmen der Gesellschafter geschlossen wurde. Dies nur, um den Firmenbestand gegenüber den Verbindlichkeiten zu sichern. Der Geschäftsführer wickelt nun die restlichen Verbindlichkeiten ab und ist dabei auch auf die Rückführung der Gewinnvorschüsse der Gesellschafter angewiesen, aus denen die restlichen Verbindlichkeiten getilgt werden müssen. Die Gesellschafter verweigern sich aber und es kommt zu einem Rechsstreit, der noch nicht abgeschlossen ist. ENDE DER VORGESCHICHTE Da die Lokalitäten der Firma nicht mehr existieren, läuft die Post über den privaten Briefkasten des Geschäftsführers. In dieser Post befinden sich auch Mahnungen von Leasingfirmen und behördliche Einschreiben. Wenn nun in der Nachbarschaft des Geschäftsführes jemand wohnt, der zufällig im zentralen Briefzentrum DIESER REGION arbeitet und diesem Geschäftsführer nicht wohlgesonnen ist, könnte sich theoretisch eine peinliche Situation ergeben. Wenn dieser Nachbar nun in der Umgebung herumerzählen würde, daß Herr xyz (Geschäftsführer) längst pleite ist und seine Rechnungen nicht bezahlt, weil er dauernd Mahnungen bekommt, was dann? Hat dann der indiskrete Mitarbeiter eines Zustelldienstes ein Dienstvergehen (siehe Überschrift) begangen, handelt es sich um eine private Verfehlung, oder gar um beides? ![]() Der diskreditierte Geschäftsführer ist ratlos, ob er sich an den Dienstherren des Nachbarn wenden soll, oder an ihn direkt. |
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht dann könnte sich dieser Zusteller der Verletzung des Postgeheinisses strafbar machen und angezeigt werden...wenn er Briefe geöffnet hat. Sonst wüsste er ja nicht, dass da Mahnungen drin sind. Das schreiben Firmen in aller Regel ja nicht auf den Umschlag, oder?
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht Zitat:
Nicht der Briefzusteller ist derjenige, sondern der, durch dessen Hände die Briefe im regionalen Verteilerzentrum laufen - in diesem Falle auch gleichzeitig der Nachbar. Ob Post geöffnet wurde, würde im nachhinein schlecht festzustellen sein. Mitunter könnte ja auch genügen, an Hand des Absenders (z.B. bekannte Inkassofirmen, oder Mahngerichte) sich selbst seine eigene Geschichte auszudenken, um damit die Diskreditierung auszuüben. Fakt wäre auf jeden Fall: "er" der Nachbar, benutzt die Informationen seines Arbeitsplatzes, um damit Rufschädigung betreiben zu wollen. Im Regelfall (so mein karges Wissen) haben Bedienstete von Zustelldiensten so etwas in Richtung "Verschwiegenheitspflicht" im Arbeitsvertrag. |
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht naja, was die im Arbeitsvertrag stehen haben, gilt erstmal nicht im Verhältnis zu den Zustellungsempfängern. Wenn aber jemand Rufschädigung betreibt, kann er hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Von Strabarkeit wegen des Verdachts der Kreditgefährdung bis zum Schadensersatz ist alles drin.
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht Zitat:
Bliebe also die Frage des gangbarsten Weges die da lautet: - Herr xyz macht eine Anzeige gegen den Dienstherrn, weil dieser für die Wissensvergehen seiner Mitarbeiter haftbar ist? oder - Herr xyz macht eine Anzeige gegen den Nachbarn als Privatperson? Mein Bauchgefühl verleitet mich dummen Laien allerdings mehr zur ersteren Möglichkeit, da z.B. eine fehlerhaften Rep. eines Kfz`s, nicht der Mitarbeiter, sondern das Autohaus belangt wird. |
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht Beides parallel, damit man safe ist. Denn entweder haftet der Arbeitgeber und wird versuchen, sich der Haftung durch Einwirkung auf den Streuner zu entledigen oder es haftet der Nachbar. Strafrechtlich wird letzteres jedenfalls zu bejahen sein, zumindest reicht es für eine Anzeige und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, zumindest wegen Verleumdung und anderer Delikte. Die zivilrechtliche Seite erfordert ein wenig Kreativität, man kann ja den Nachbarn strafbewehrt zur Unterlassung auffordern, analog einer Abmahnung. Gegebenenfalls hat der Anwalt des Vertrauens noch mehr Rat parat. Dessen Kosten hat unter Umständen der Nachbar als Rechtsverfolgungsschaden zu ersetzen, §§ 823, 249 BGB.
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| AW: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht Zitat:
![]() Vielen Dank abermals für Deine Ausführungen zu diesem Thema |
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| dienstgeheimnis, schweigepflicht, verleumdung |
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