Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Versammlungsstättenverordnung für Turnhale / Gymnastikraum

Dies ist eine Diskussion zu Versammlungsstättenverordnung für Turnhale / Gymnastikraum innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 14:43
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 1
Keine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, reiner.reschke hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Versammlungsstättenverordnung für Turnhale / Gymnastikraum

Hallo Zusammen,

wir sind ein Turn- und Sportverein in Bayern und planen die Sanierung unserer vereinseigenen Turnhalle. Im Rahmen dieser Maßnahme möchte ich die Anwendbarkeit der Versammluchstättenverordnung für 2 Aspekte unseres Vorhaben klären.

1. Turnhalle
Es handelt sich um eine kleine Halle (ca. 12 x 24 m). Diese Halle wir auch vorübergehend als Versammlungsstätte genutzt (TSV eigene Faschingsveranstaltungen und Weihnachtskonzerte der örtlichen Musikkapellen). Lt. Grundlage der VstäätV ist die Besucherzahl bei ca. 300 Personen durch den verfügbaren Platz beschränkt. In wie weit ist hier die Versammlungsstättenverordnung anzuweden, und wenn ja, in welchem Umfang, ggf. wäre ein Referenzbeispiel hilfreich.?

2. Gymnastikraum
Im OG der Turnhalle ist derzeit ein 60 qm großer Jugendraum vorhanden, der im Rahmen der Sanierung auf einen 10 x 10 m großen Gymnastikraum erweitert werden soll. Versammlungen sind in diesem Raum nicht vorgesehen. In wie weit muß für diese Räumlichkeit die Versammlungsverordnung (Rettungswege, Zahl der Notausgänge etc.) angewendet werden?

Mit dieser Anfrage nehme ich Bezug auf dier Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VSTättV) der Bayeruschen Staatsregierung vom 2.Nov. 2007 mit der letzten Änderung vom 22.10.2009.

Für einen Feedback wäre ich dankbar, damit wir in unserer Grobplanung mit den geeichneten Konzepten aufsetzen.

Gruss Reiner Reschke
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Stichworte
gymnastikraum, sanierung, turnhalle, vstättv

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht






Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN