Dies ist eine Diskussion zu Versammlungsstättenverordnung für Turnhale / Gymnastikraum innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Versammlungsstättenverordnung für Turnhale / Gymnastikraum wir sind ein Turn- und Sportverein in Bayern und planen die Sanierung unserer vereinseigenen Turnhalle. Im Rahmen dieser Maßnahme möchte ich die Anwendbarkeit der Versammluchstättenverordnung für 2 Aspekte unseres Vorhaben klären. 1. Turnhalle Es handelt sich um eine kleine Halle (ca. 12 x 24 m). Diese Halle wir auch vorübergehend als Versammlungsstätte genutzt (TSV eigene Faschingsveranstaltungen und Weihnachtskonzerte der örtlichen Musikkapellen). Lt. Grundlage der VstäätV ist die Besucherzahl bei ca. 300 Personen durch den verfügbaren Platz beschränkt. In wie weit ist hier die Versammlungsstättenverordnung anzuweden, und wenn ja, in welchem Umfang, ggf. wäre ein Referenzbeispiel hilfreich.? 2. Gymnastikraum Im OG der Turnhalle ist derzeit ein 60 qm großer Jugendraum vorhanden, der im Rahmen der Sanierung auf einen 10 x 10 m großen Gymnastikraum erweitert werden soll. Versammlungen sind in diesem Raum nicht vorgesehen. In wie weit muß für diese Räumlichkeit die Versammlungsverordnung (Rettungswege, Zahl der Notausgänge etc.) angewendet werden? Mit dieser Anfrage nehme ich Bezug auf dier Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VSTättV) der Bayeruschen Staatsregierung vom 2.Nov. 2007 mit der letzten Änderung vom 22.10.2009. Für einen Feedback wäre ich dankbar, damit wir in unserer Grobplanung mit den geeichneten Konzepten aufsetzen. Gruss Reiner Reschke |
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| Stichworte |
| gymnastikraum, sanierung, turnhalle, vstättv |
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