Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von privaten Briefen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| "Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden." Frage: Ab welcher Grenze gilt ein Verteilerkreis (Verwandte, Freunde, Firmenkollegen, Vereinsmitgieder, ggf. Parteifreunde, Kunden, Auftraggeber etc. als "öffentlich" ? |
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| AW: Veröffentlichung von privaten Briefen Zitat:
![]() Das Urteil von 1954: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bz013334.html Mit Sicherheit ist das auf moderne Medien nicht mehr anwendbar, damals ging es um die Presse, was eine offensichtliche Abgrenzung ist. Die Frage bezüglich der Verletzung der Persönlichkeitrechte ist fallabhängig. Würden die Kollegen A und B einander privat erotische Briefe schreiben und C würde das in die Kantine des Unternehmens hängen, so wäre das sicher eine Veröffentlichung, die die Persönlichkeitsrechte von A und B verletzt. Bei Patentrecht gilt Veröffentlichung innerhalb eines Unternehmens nicht als öffentlich, die Grenzen verfließen aber auf Tagungen und wenn man es anderen Firmen mitteilt, das Patentgeheimnis. An anderer Stelle fand Brati den Begriff des "Lebenskreises". (Öffentliches Interesse) Den würde ich hier zweckentfremden für die Definition der Veröffentlichung als Veröffentlichung über den briefbezogenen Lebenskreis des Verfassers hinaus und/oder gegen seine Interessen. Sind A, B und C verwandt und schreiben sich Briefe, ist es sicher keine Veröffentlichung, wenn A dem B einen Brief von C zeigt. Sind die drei in einer Partei, so dürften keiner von ihnen auf einer Versammlung private Briefe der anderen veröffentlichen. Immer aber werden Interessen, Verhältnismäßigkeit und Inhaltsschwere eine Rolle spielen. Wirft A der B eine Papierkugel zu und die fliegt woanders hin, darf Lehrer C sicher verlesen, dass da drauf steht "C ist doof.". Erklärt A der B in der Papierkugel seine Gefühle, so mag C das unbedacht verlesen, A könnte aber einen unverhältnismäßigen Schaden davon tragen und geltend machen. Eine Verallgemeinerung auf alle Lebenskreise scheint mir unmöglich. Etwas kläglich: Veröffentlichung verletzt die Persönlichkeitsrechte des Autors, wenn dieser die Veröffentlichung nicht gemacht hätte.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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