Dies ist eine Diskussion zu Vermieter behält Mietkaution für Wasserschaden innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Vermieter behält Mietkaution für Wasserschaden ich habe eine Frage zu einem fiktivem Fall. Angenommen in einer Mietung wäre ein Wasserrohrbruch im Winter vorgefallen. Die Leitungen wären eingefroren und an einer Stelle mussten Reparaturarbeiten erledigt werden. Der Vermieter sagte hier, dass der Mieter während des kompletten Winter die Heizungen auf Mindestens Stufe 2 hätte haben sollen, die * (Frostschutz) Taste wäre nicht ausreichend. Insofern schiebt er die Schuld auf den Mieter, hat aber keine externe Firma beauftragt. Ein halbes Jahr später zieht der Mieter aus der Wohnung fristgerecht aus. Der Vermieter behält ein Teil der Kaution ein, mit der Begründung das er im Winter wegen dem Mieter Reparatur- und Reinigungsaufwände gehabt hätte und das der Mieter an dem Wasserschaden (meines Erachtens absolut unberechtigt) schuld wäre. Auf welche Rechtssprechung kann sich der Mieter hier berufen? Vielen Dank |
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| AW: Vermieter behält Mietkaution für Wasserschaden Wenn der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat wird er auf Herausgabe der Mietkaution klagen müssen
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Vermieter behält Mietkaution für Wasserschaden Kann der Mieter vor der Klage noch auf Schriftweg eigenständig versuchen? So zum Beispiel mit dem Verweisen auf ähnliche Rechtssprechungen / Gesetzesgrundlagen. Wenn nicht, ist auch bei Kleineren Beträgen der Weg zum Anwalt sinnvoll oder doch eher Mieterbund ? |
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| AW: Vermieter behält Mietkaution für Wasserschaden Der Mieter kann natürlich versuchen selbst noch etwas zu bewegen. Ich würde eine Mahnung mit Fristsetzung schreiben. Anschliesend ab zum Anwalt. Etwas anderes macht auch der Mieterschutzbund nicht. Verweise auf Gesetze und Rechtssprechung wird hier nicht helfen, da es schlicht und einfach überhaupt keine Grundlage für das Vorgehen des Vermieters gibt. Man müsste einen kleinen Aufsatz schreiben, um die Rechtslage dazu zu erläutern, was schlichte Gemüter wohl kaum erfassen werden. |
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