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Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereich Bildaufnahmen

Dies ist eine Diskussion zu Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereich Bildaufnahmen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  • 1 Post By Gerd aus Berlin

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  #1 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 14:59
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Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereich Bildaufnahmen

Mal angenommen:
Freundin A sendet ihrem Freund B per Handy Nacktfotos, die sie selbst von sich gemacht hat.

B sendet diese per smartphone an C und D ohne einen Hinweis, dass es sich um geheime Fotos handelt. C sendet sie an D und F weiter, F veröffentlicht diese.
Hat C gegen § 201 a (3) StGB verstoßen, wenn A sich nun dagegen wendet?
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 22:10
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AW: Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereich Bildaufnahmen

Zitat:
Zitat von gestresste mam Beitrag anzeigen
Hat C gegen § 201 a (3) StGB verstoßen, wenn A sich nun dagegen wendet?
Nur, wenn C das Foto "wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht"! Schreibt Absatz 3 § 201a StGB. Oder aber schon B.

Ein nachträgliches "dagegen Wenden" nützte nichts. Es muss dem C oder dem B schon vorher klar gewesen sein, dass A dazu keine Befugnis erteilt hatte.

Hatte A? Eine konkludente Erteilung einer Befugnis kann sich in vielerlei Form kleiden. "Iss dett nich n dollet Foto? Wem würde das nicht gefallen ..." könnte eine solche Zustimmung zur Weiterverbreitung sein.

Gruß aus Berlin, Gerd
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