Dies ist eine Diskussion zu Vergaberecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Vergaberecht |
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| AW: Vergaberecht Man müsste wissen, was im Einzelnen zwischen dem Auftraggeber und dem Bildungsinstitut vereinbart ist.
Ausser es ist vertraglich vorgesehen, dass der Ausbilder ausschließlich die besagten 3 Personen schulen darf, was aber unwahrscheinlich ist, da die gruppenübergreifende Schulung letztlich zum Geschäftsmodell solcher Einrichtungen gehört. Die monetäre Seite steht auf einem anderen Blatt und ist von der o.g. Vertragsgestaltung abhängig. Hier bekommt der Ausbilder wohl eine projektbezogene Vergütung. Weitere "Projekte" = mehr Vergütung ... Oder der Ausbilder wird unabhängig von den Ausbildungsprojekten pauschal vergütet ... |
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| AW: Vergaberecht Danke für die Antwort. Denken wir mal der Ausbilder hat eine 40 Stunden-Woche, gleich wie viele Personen er betreut. Ob eine oder 12 er muss immer für sie da sein also sagen wir mal es wären 8 Stunden pro Wochentag. Das Bildungsinstitut nehmen wir mal an, hat einen Leistungspreis errechnet, der sich im angenommenen Fall bei 3 Personen und einem fiktiven Schlüssel von 1:12 auf 25% einer vollen Arbeitskraft belaufen würde. Das Bildungsinstitut würde das auch dem Auftraggeber ggü. darstellen und im vertrag oder der Leistungsbeschreibung würde auch nicht drin festgeschrieben sein, dass der Ausbilder aussschließlich und nur für die 3 Personen da zu sein hat. Ich würde annehmen, dass dann jede Forderung nach Ausschließlichkeit hinfällig wäre. Im Falle im Vorfeld oder im Vertrag anderes geschrieben stünde, würde sich ein völlig anderer Preis errechnen für die Maßnahme. In diesem fall wäre zu wünschen, dass der Auftraggeber bereit wäre diesen Preis zu zahlen. Dies könnte dann gefordert werden, wenn es sich um so schwiergige Leistungserbringung handelte, dass man sich ausschließlich auf DIE 3 personen konzentrieren müsste. Der Ausbilder erhält in diesem fiktiven Fall, sagen wir mal eine monatliche Gehaltszahlung unabhängig von Ausbildungsprojekten. Im falle die Forderung des Auftraggebers auf Ausschließlichkeit rechtens wäre, müsste das gehalt in diesem Beispiel um 75% sinken, er müsste aber doch dafür 40 Stunden oder auch 100% seiner arbeitsvertraglich geschuldeten leistung anwesend sein. Das kann eigentlich niemandes ernst sein:-) |
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| AW: Vergaberecht Zitat:
Er hat einen Vertrag mit dem Bildungsinstitut und hier ist u.a. das Gehalt, die Stundenanzahl geregelt. Was das Bildungsinstitut mit einem Auftraggeber vereinbart (Honorar, Ausschließlichkeit etc.) ist nicht vom angestellten Ausbilder zu verantworten. Für die Kalkulation/Angebotskonditionen ist das Bildungsinstitut verantwortlich. Das unternehmerische Risiko trägt das Bildungsinstitut und nicht der Mitarbeiter. Dementsprechend erhält der Ausbilder weiter sein volles Gehalt. Abschläge wären nicht legitim. Ausser - Standardspruch - im Beschäftigungsvertrag ist etwas anderes vereinbart ... |
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| AW: Vergaberecht Genau aus diesem Grund müsste das Bildungsinstitut in eigenem Interesse für eine entspr. Auslastung sorgen. Bliebe abzuwarten, ob der Auftraggeber dieser Argumentation folgt und sich vor Anwendung von Rechtsmitteln überzeugen lässt. |
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