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| AW: Vereinsrecht Dazu sagt das BGB: § 36 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht ... § 25 Verfassung Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. Soweit zu allen, auch den nicht-eingetragenen Vereinen. Danach folgt das Kapitel "Eingetragene Vereine". Diese müssen eine eigene Satzung haben. Diese ist nach Eintragung beim Amtsgericht einzusehen, also öffentlich: § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung § 59 Anmeldung zur Eintragung Gruß aus Berlin, Gerd
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