Dies ist eine Diskussion zu Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| mal angenommen Frau A und Herr B haben in Ihrer kurzen Beziehung Nachwuchs bekommen und Frau A hält das alleinige Sorgerecht, da sie mit Herr B nicht verheiratet ist. Herr B möchte nun das gemeinsame Sorgerecht beantragen, dafür müsste er aber zunächst die Vaterschaft anerkennen. Frau A weigert sich wehement diese zu unterschreiben, da Sie das alleinige Sorgerecht halten möchte. Nun lässt Sie Herr B nach Ihrer Pfeife tanzen wenn er das Kind sehen möchte weil Sie ihm stets vor Augen hält, er habe kein Besucherrecht. Sie nutzt das Kind als Druckmittel. Damit es dem Kind allerdings gut geht, zahlt Herr B sogar freiwillig Unterhalt gemäß DDT an Frau A. Was kann Herr B nun machen um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten? Vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht Er muss zu einem Anwalt gehen und klagen, etwas anderes bleibt ihm nicht übrig. Ob er das gemeinsame Sorgerecht bekommt ist natürlich eine andere Sache, außerdem ändert das gemeinsame Sorgerecht rein gar nichts an der Umgangsproblematik
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| AW: Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht @Angelito Was muss Herr B bezüglich des Umgangsrechts in die Wege leiten? Ist das eine seperate Klage? Wovon ist denn abhängig ob Herrn B das geteilte Sorgerecht zugesprochen wird? |
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| AW: Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht Zitat:
Ob er das gemeinsame Sorgerecht bekommt oder nicht hängt einzig und allein mit dem Kindswohl zusammen. Wobei es zum Beispiel nicht im Sinne des Kindes wäre, wenn man von vornherein absehen könnte, das die Eltern sich nie bei etwas einig werden und somit keine verantwortungsvollen Entscheidungen gemeinsam treffen können
__________________ Zitat:
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| AW: Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht Vielen Dank für die Antworten. Ich habe noch eine Frage zu diesem Fall. Hat Herr B denn ein Anrecht auf die Klärung der Vaterschaft, oder liegt diese im Ermessen von Frau A? Denn Frau B muss ja für beides einwilligen und unterzeichnen? Frau B könnte ja hypothetisch auf den Unterhalt verzichten und somit einer Klärung der Vaterschaft nicht einwilligen. |
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