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Vater sein

Dies ist eine Diskussion zu Vater sein innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 16.08.2012, 19:58
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Vater sein

Hallo,

Mal angenomen Mann A hat Freundin, die eine 1 Jähriges Kind hat und dessen Vaterschaft gerade durch Behörde angefochten wird.
Gründe:
. Bio Vater= Mann B(ist Eingebürgerter Deutsch) hätte mehrere andere Vaterschaften anerkannt.
. Mann B wohnt nicht mit Müterskind(MK)
. es gibt keine Nachweise über Unterhaltszahlung und Vater-Kind(VK) Beziehung.
. Mk hatte von Mann A vor Jahre Unterstützung bekommt(Kontoauszüge)


Mann A und MK wohnen seit Geburt des Kindes zusammen, somit komme Mann A als bio-Vater in verdacht.

Mk und Mann A sind Ausländern, MK studiert, und Mann A ist Ingenieur.

MK will nun jetzt diese Anfechtung durchgehen lassen, und Mann A sollte die kleine anerkennen(rechtlich Vater sein).

Frage:
was muss Mk tun um diese Anfechten zu lassen,denn Mann B kümmert sich nicht wirklich um Kind.
Wie soll Mann A vorgehen um rechtliche Vater zu sein.

ps: andere Vater möchte weiter hin Rechtlich als Vater bleiben.

viele Dank.
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Alt 16.08.2012, 23:48
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AW: Vater sein

ich verstehe nicht so richtig, glaube ich.

beide männer wollen nun rechtlich väter sein bzw. der eine will es bleiben und der andere will es werden?

ist der mann b denn tatsächlich der biologische vater oder stimmt da was nicht?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 00:16
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AW: Vater sein

ich versteh das so, das die Kindmutter "Freund A" als Bio-Vater haben will, weil der das nötige Kleingeld hat und mit ihr zusammen lebt.
Aber wenn Vater B der leibliche Vater ist kann dieser auch das Sorgerecht beanspruchen.
Oh man, A ist "nur ein Freund". Will "A" überhaupt Vater sein, wenn er es bilogisch nicht ist?
A kann ja MK heiraten und das Kind adoptieren, wenn er nicht der biologische Vater ist. Das wird aber Vater B nicht schmecken.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 08:42
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AW: Vater sein

Hallo,

Danke schon mal für die bisherigen Antwort.

zu klären

Mann A, lebt mit Mutter seit Geburt, das heisst er lebt seit 1 Jahr mit Mutter und Kind.

Mann B ist als Vatter eingetragen, aber die Behörde will diese Vaterschaft anfechten, und somit wird das Kind kein Vater haben im Geurtsurkunde(GU). Deswegen möchte dann Mann A sich als Vater im GU eintragen lassen.

Frau möchte nicht mehr Mann B als Vater,, weil er sic ueberhaupt nicht um der kleine kümmert( Unterhalt zahle er ab und zu, das Kind besucht er kaum, die mutter gibt sich immer mühe das Kind zu Vater zu bringen, ...)

viel Dank

Gruß.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 09:48
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AW: Vater sein

Zitat:
Zitat von juanSan Beitrag anzeigen
Mann B ist als Vatter eingetragen, aber die Behörde will diese Vaterschaft anfechten, und somit wird das Kind kein Vater haben im Geurtsurkunde(GU).
Mit welcher Begründung will eine Behörde (welche überhaupt?) einfach die Vaterschaft anfechten?
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  #6 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 11:06
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AW: Vater sein

Es ist anzunehmen, dass die zuständige Ausländerbehörde von ihrem Anfechtungsrecht gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB Gebrauch macht, weil sie den Verdacht hegt, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch Mann B nur deshalb erfolgt ist, um dem Kind und/oder der Mutter durch die dann maßgebende Abstammung einen erlaubten Aufenthalt zu verschaffen (eventuell sogar durch die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit an das Kind). Dieses Anfechtungsrecht der Behörde setzt gerade voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine soziale Beziehung besteht, wie es hier offenbar der Fall ist.
Wenn die Anfechtung der Behörde Erfolg hat (Rechtskraft der Entscheidung), kann Mann A mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennen. Auf die biologische Vaterschaft kommt es hierbei nicht entscheidend an.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 11:11
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AW: Vater sein

Zitat:
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Es ist anzunehmen, dass die zuständige Ausländerbehörde von ihrem Anfechtungsrecht gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB Gebrauch macht, weil sie den Verdacht hegt, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch Mann B nur deshalb erfolgt ist, um dem Kind und/oder der Mutter durch die dann maßgebende Abstammung einen erlaubten Aufenthalt zu verschaffen (eventuell sogar durch die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit an das Kind). Dieses Anfechtungsrecht der Behörde setzt gerade voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine soziale Beziehung besteht, wie es hier offenbar der Fall ist.
Wenn die Anfechtung der Behörde Erfolg hat (Rechtskraft der Entscheidung), kann Mann A mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennen. Auf die biologische Vaterschaft kommt es hierbei nicht entscheidend an.
Aber bei der Vaterschaft ist doch nicht die Bindung entscheidend, sondern die biologische Vaterschaft. Man kann doch nicht den Vater einfach rauskicken, weil er keine Bindung hat. Ich glaub ich hab hier was falsch verstanden, oder?
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Alt 17.08.2012, 12:28
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AW: Vater sein

Nicht für die Vaterschaft an sich, aber für das Anfechtungsrecht der Behörde ist entscheidend, ob eine familiär-soziale Bindung des Anerkennenden zum Kind besteht. Ist das nämlich zu bejahen, so soll sich die Behörde nicht durch eine Vaterschaftsanfechtung in die (intakten) familiären Verhältnisse "einmischen" dürfen. Dies ist der Hintergrund der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall besteht nach den o.a. Ausführungen offenbar aber keine hinreichende Bindung zwischen dem Anerkennenden und dem Kind, so dass ein Anfechtungsrecht der Behörde zu bejahen ist, sofern auch der ausländerrechtliche Hintergrund vorliegt. Dann ist es Aufgabe des Gerichts, die Vaterschaft zu prüfen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Mann B n i c h t der Vater ist, so besteht kein Grund, dem Mann A die Anerkennung der Vaterschaft zu verwehren. Ein vorheriger Nachweis der biologischen Vaterschaft des A ist dazu keineswegs erforderlich.
Angelito likes this.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.08.2012, 16:19
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AW: Vater sein

Zitat:
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Nicht für die Vaterschaft an sich, aber für das Anfechtungsrecht der Behörde ist entscheidend, ob eine familiär-soziale Bindung des Anerkennenden zum Kind besteht. Ist das nämlich zu bejahen, so soll sich die Behörde nicht durch eine Vaterschaftsanfechtung in die (intakten) familiären Verhältnisse "einmischen" dürfen. Dies ist der Hintergrund der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall besteht nach den o.a. Ausführungen offenbar aber keine hinreichende Bindung zwischen dem Anerkennenden und dem Kind, so dass ein Anfechtungsrecht der Behörde zu bejahen ist, sofern auch der ausländerrechtliche Hintergrund vorliegt. Dann ist es Aufgabe des Gerichts, die Vaterschaft zu prüfen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Mann B n i c h t der Vater ist, so besteht kein Grund, dem Mann A die Anerkennung der Vaterschaft zu verwehren. Ein vorheriger Nachweis der biologischen Vaterschaft des A ist dazu keineswegs erforderlich.
OK, sollte sich also rausstellen das B der Vater ist, dann bleibt alles beim alten. Danke!
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Alt 20.08.2012, 08:51
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AW: Vater sein

Hallo,

viele Dank für alle Rüeckmeldungen.


Was heiss:" Wird rechtskräftig festgestellt, dass Mann B n i c h t der Vater ist"?

Das wurde also heißen, der Mann B bleibt der Vater, wenn der Gericht es entscheidet? Was ist, wenn die Mutter mann B nicht mehr als Vater ihrer Tochter haben will (aus unterschiedlichen Gründe )?
Was kann dazu führen, dass den Gericht Mann B als nicht Vater anerkennt?

Wenn es tatsächlich um Wohl des Kindes geht, reicht es nicht zu wissen dass Mann B sich nicht oder selten um Kind kümmert?

viele Dank.
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