Dies ist eine Diskussion zu UrteilsVB im Beschneidungsfall innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| UrteilsVB im Beschneidungsfall ich hätte folgende Frage: Angenommen, ein Arzt, der eine Beschneidung an einem Jungen mit Einwilligung der Eltern vorgenommen hat, ist wegen Körperverletzung verurteilt worden und möchte jetzt gegen die Verurteilung Verfassungsbeschwerde erheben. Welche Grundrechte des Arztes könnten hier verletzt sein? Ich habe zunächst an Art. 12 und Art. 2 GG gedacht, denn auf Art. 4 und Art. 6 GG kann sich der Arzt ja nicht stützen (das beträfe ja die Eltern). Das zentrale Problem der Beschneidungsproblematik scheint sich aber doch um eben diese beiden Artikel zu drehen. Die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern vs. das Persönlichkeitsrecht und die Religionsfreiheit des Kindes. Wie das Beschneidungsverbot strafrechtlich zu bewerten ist, spielt doch eine eher untergeordnete Rolle, oder? Ich bin etwas verwirrt darüber, wie man die relevanten Probleme (Beschneidung kein ärztlicher Heileingriff, Beschneidung kein Akt der Religionsausübung, Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung usw.) in die Prüfung integrieren soll. Wie kann bzw. muss ich überhaupt Bezug nehmen auf die Grundrechte der Eltern? Vielen Dank im Voraus für die Denkanstöße. Das ist im Übrigen mein erster Beitrag in diesem Forum. Sorry, falls etws unklar formuliert sein sollte. |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Zitat:
Art. 4 (ebenso) Für den Arzt zentral dürfte Art. 103 II GG sein: Er soll aufgrund eines nicht rechtswidrigen Verhaltens bestraft werden. Dort muss dann inzident geprüft werden, ob die OP durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt war. War er dies, ist der Arzt in Art. 103 II GG verletzt, wenn nicht, dann nicht. Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Danke für die schnelle Rückmeldung! An Art. 103 II GG hatte ich auch gedacht, aber ich wusste nicht, ob ich diesen Artikel gesondert prüfe oder ihn in die Prüfung eines Grundrechts integrieren sollte und zwar unter dem Punkt, an dem ich die Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Grundlage für das Urteil, also §223 StGB, prüfe. Ich bin mir nicht genau sicher, wie Art. 103 II GG als grundrechtsgleiches Recht direkt geprüft wird. Ich habe in der mir zur Verfügung stehenden Literatur auch nichts gefunden. Es wird immer nur geschrieben, dass eine VB auch gegen eine Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten möglich ist. Aber wie die Prüfung im Einzelnen erfolgt, wird leider nicht beschrieben. Danke im Voraus für Tipps. |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Im Pieroth/Schlink steht, dass es systematisch eine Schranken-Schranke darstellt, aber trotz allem meistens selber dreistufig wie ein Grundrecht geprüft wird. |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Warum scheidet eine Verletzung von Art. 12 GG Deiner Ansicht nach aus? Weil unerlaubte Handlungen nicht unter den Schutzbereich fallen? |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Ich bin zwar kein Jurist aber dafür Mediziner Aus medizinischer Sicht Eine religiöse Beschneidung ist medizinisch absolut ungerechtfertigt und verletzt schwer das wohl des Kindes. Da nach aktuellen Studien belegt ist das eine Beschneidung viel mehr schadet als sie nutzt(wohlgemerkt eine religiöse Beschneidung , eine Beschneidung bei einem jungen zb wegen einer Phimose ist etwas anderes wobei man auch da mittlerweile eher wartet solange es keine Schmerzen gibt) De facto Medizinisch stellt sich der Sachverhalt wi folgt dar Durch die Beschneidung ist die Eichel des Patienten zur keratisierung gezwungne Etwa 20.000 Nervenleiden werden entfernt und somit ein großer Teil der erogenen Zonen Somit könnte man es sogar mit der Beschneidung von Mädchen gleichsetzen da die sexuelle Empfindung durch eine Beschneidung erheblich beeinträchtigt wird. Desweiterne werden etwa 70 m Blutgefäße entfernt Die natürliche Gleifuntkion der der Vorhaut wird beeinträchtigt Zerstörung des hautmillieus und dadurch erleichterte infektionsgefahr Das ist eine kurze Zusammenfassung Daraus ergibt sich die frage natürlich ob die paragraphen 4 und 6 gg einen solch schweren Eingriff abdecken Das sind einige Fakten |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Was denn für ein "Mediziner"? Es steht um das Gesundheitswesen wohl noch viel schlimmer als gedacht.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Zitat:
Hier werden fälschlicherweise wieder das Grundrecht des Kindes (auf körperliche Unversehrtheit) aus Art. 2 GG und das Recht der Eltern auf die Religionsausübung in Bezug auf ihr Kind (Art. 4 u. 6 GG) gegenübergestellt. Sollte es um einen konkreten Fall gegen, der kürzlich durch die Presse ging, dann verweise ich auf folgendes: 'Das Kölner Gericht hatte einen Arzt, der einen muslimischen Jungen beschnitten hatte, zwar freigesprochen – allerdings mit der Begründung, dass der Mediziner von der Strafbarkeit nichts gewusst habe.' Quelle: http://www.welt.de/regionales/koeln/...ngsurteil.html Der Arzt möchte gem. obiger Eingangs-Sachverhaltsschilderung Verfassungsbeschwerde einlegen. Dazu müßte er in seinen Rechten verletzt worden sein. Dies ist im Falle eines Freispruchs (siehe oben, offenbar wegen Verbotsirrtum des Arztes) nicht möglich. Ist es eine Hausarbeit, bei der unterstellt wird, daß der Arzt verurteilt wurde, dann kommt es auf das Urteil an: Wurde er zu Geldstrafe veruteilt, dann ist er in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteil, dann wäre er in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt,bekäme er Berufsverbot, dann wäre er in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt ... Das Verfahren des Arztes aus der realen Welt fand in erster Instanz vor dem Amtsgericht und in zweiter Instanz (Berufung) vor dem Landgericht statt. Als weitere Voraussetzung für die Verfassungsbeschwerde ist, daß der Antragsteller (hier: Arzt) den Rechtsweg zunächst ausschöpft, also in Revision gehen muß (Strafsenat des BGH). Erst danach kann er Verfassungsbeschwerde einlegen. Durch die reine strafrechtliche Verbotsnorm aus § 223 StGB, daß man keine Beschneidungen durchführen darf (weil man dann nämlich eine Körperverletzung begehen könnte), könnte der Arzt in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung verletzt sein (Art 12. Abs 1 S. 2 GG: 'Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.') Will man gegen diese reine Verbotsnorm Verfassungsbeschwerde einlegen , braucht man nicht erst einen Verstoß gegen diese Verbotsnorm zu begehen. Dann muß man auch nicht erst durch drei Instanzen irgendeinen Rechtsweg ausschöpfen. Dann kann man gleich seine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (30.07.2012 um 04:28 Uhr). |
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Zitat:
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| AW: UrteilsVB im Beschneidungsfall Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass hier Fragen zur Zulässigkeit nicht erörtert werden sollen. Im Sachverhalt wird ausführlich auf das elterliche Sorgerecht und das Erziehungsrecht gem. Art. 6 und 4 GG eingegangen und darauf, dass eine Einwilligung in den Eingriff, die auf eben diese Grundrechte gestützt wird, das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit nicht überwiegen (so die Argumentation des Gerichts) bzw. noch nicht einmal möglich ist, weil es hier nicht um einen medizinischen Heileingriff geht, sondern um einen Eingriff aus religiösen Motiven. Die Abwägung könnte vielleicht dort vorgenommen werden, wo nach der Rechtfertigung des ärztlichen Handelns gefragt wird. M.M. geschieht das an der Stelle, an der nach der verfassungsgemäßen Anwendung der Gesetzesgrundlage im Einzelfall gefragt wird. Die UrteilsVB ist ja folgendermaßen aufgebaut: 1. Begründetheit a) SB b) Eingriff c) Rechtfertigung aa) Einschränkbarkeit des Grundrechts bb) formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes cc) materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dd) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall 2. Ergebnis Hier würde ich die Abwägung und das Problem der Einwilligung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen erörtern. Meiner Ansicht nach passt das Drei-Stufen-Schema der Begründetheit nicht so ganz auf Art. 103 II GG. Ich würde den Bestimmtheitsgrundsatz daher als Schranken-Schranke prüfen. Bleibt die Frage, welches Grundrecht in erster Linie betroffen ist. Der Arzt wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei Geldstrafen geht es meiner Meinung nach auch um das unrechte Unwerturteil, obwohl letztlich auch die Eigentumsfreiheit eben wegen der unverhältnismäßigen Anwendung des Gesetzes verletzt sein könnte. M. E. wird durch das Urteil ein Eingriff vorgenommen, der weiter die Berufsausübung tangiert. Eine bestimmte Tätigkeit (Beschneidung) wird ja bestraft. Selbst wenn es sich dabei um eine gesetzlich unerlaubte Tätigkeit handeln sollte, wird diese Tätigkeit nach h.M. vom Schutzbereich von Art. 12 GG umfasst. Oder habe ich mich hier verzettelt? |
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