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Urlaubsgeld bei Kündigung in Probezeit?

Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsgeld bei Kündigung in Probezeit? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 10:50
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Urlaubsgeld bei Kündigung in Probezeit?

Ein Arbeitsnehmer war von August bis November bei einer Firma angestellt und wurde dann fristgerecht noch in der Probezeit gekündigt.
Im Arbeitsvertrag steht, dass es ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehaltes gibt. Das Urlaubsgeld wird üblicherweise im Juni ausbezahlt.

Besteht nun ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld, selbst wenn der Arbeitnehmer im Juni noch gar nicht bei der Firma beschäftigt war?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.12.2011, 21:08
V.I.P.
 
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AW: Urlaubsgeld bei Kündigung in Probezeit?

Eine betriebliche Übung wie "Das Urlaubsgeld wird üblicherweise im Juni ausbezahlt." verbietet ja nicht, dass es nicht auch in einem anderen Monat ausbezahlt werden kann, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Es könnte vielmehr höchstens sein, dass sich aus einer solchen Übung ein Recht ableitet für den Arbeitnehmer, sein Geld ebenfalls im Juni zu erhalten - aber sicher kein Verbot, das Geld in einem anderen Monat zu übergeben.

Ob das Geld fällig ist und wann und in welcher Höhe, das sollte sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dann aus den Betriebsvereinbarungen (sowie betrieblichen Übungen) und dann aus den Tarifverträgen und letztlich halt aus dem Gesetz (hier insbesondere § 7).

Ob das Urlaubsgeld gekoppelt ist an den Anspruch auf (bezahlten) Urlaub, das kommt im Großen und Ganzen darauf an:

"Wird tarifvertragliches Urlaubsgeld als Teil oder Aufschlag zum Urlaubsentgelt zugesagt, so gelten im Zweifel für diese Urlaubsvergütung dieselben Regeln über Entstehung sowie über Inhalt und Umfang. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. Besteht Akzessorietät, dann gelten also dieselben Regeln über Entstehung, Inhalt, Umfang und Erlöschen (mit Ausnahme der Pfändbarkeit) wie für das Urlaubsentgelt. Zusätzliches Urlaubsgeld“ kann aber auch als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet und von einer Urlaubsgewährung unabhängig sein."

[Bitte weiterlesen: "Die Leistung zu einem bestimmten Stichtag (30. Juni) macht ein „Urlaubsgeld“ noch nicht zu einer vom Urlaubsanspruch unabhängigen Gratifikation oder Sonderzahlung (LAG Hamm, 15. September 2004 - 18 Sa 389/04 - NZA-RR 2006, 65 (66)).
Andererseits: (...)
Oder: (...)"]

Gruß aus Berlin, Gerd
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