Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Nach einem über zwei Jahre andauernden Krankheitsfall steht der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig zur Verfügung. Sein zurückliegender Jahresurlaub i.H.v 30 Tagen wurde auf den gesetzlichen Mindesturlaub i.H.v 20 Tagen reduziert. Der für den AN geltende Tarifvertrag sieht diese Massnahme nicht vor, und auch das geltende EU-Recht sieht diese Minderung nicht als Muss vor. Nach meiner Auffassung steht also dem AN der volle zurückliegende Urlaubsanspruch zur Abgeltung zu. Oder liege ich hier falsch? |
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung In welcher Form geschah das? Eine einseitige Festlegung des AG ist ungültig. Hat er eine entsprechende Änderung seines Vertrages unterschrieben, gilt das aber, es sei denn er wurde getäüscht, genötigt,... o.ä. Das müsste man dann aber auch beweisen können. Was ist mit "...zur Abgeltung..." gemeint?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Die Minderung des Urlaubsanspruches liegt in schriftlicher Form nur auf den jeweiligen Zeitnachweisen vor, aber mündlich wurde diese Massnahme von der zuständigen Personalabteilung genauso bestätigt. Unter "Abgeltung" des Urlaubes verstehe ich den unverzüglichen Antritt des angesammelten Urlaubes. Unverzüglich nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit wegen des Erreichens der Verfallsfrist zum 31.3. Zu diesem Zeitpunkt würde sich der angesammelte Urlaubsanspruch meines Wissens nach um die Tage reduzieren, die der AN seit seiner Arbeitsfähigkeit hätte abbauen können. |
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Die EU-Rechtsprechung hat sich in der Tat nur auf den Anspruch von 24 Werktagen (4 Wochen) bezogen., so dass der Verfall des darüber hinausgehenden Urlaubs möglicher Weise (das ist meines Wissens noch nicht ausgeurteilt) nach dem Bundesurlaubsgesetz richtet und daher jeweils am 31.12. bzw. 31.03. verfällt.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung AN war zwei Jahre krank und wollte nun nach Genesung den in dieser Zeit ihm zustehenden Urlaub nachträglich nehmen. Das wurde ihm genehmigt, aber sein Anspruch von vetraglich 30 Tagen dafür auf den gesetzlichen Mindesturlaub reduziert. So richtig verstanden? Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. (§7(3)BUrlG) heißt für mich auf Einfach-Deutsch, dass kein zwingender Anspruch auf den Vorjahresurlaub besteht. Daraus würde weiter folgen, AN muss mit dem zufrieden sein, was er überhaupt bekommt, und darf sich seinen Teil denken und vielleicht noch etwas murren.
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Zitat:
z.B. Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 C- 350/06 und C-520/06 und BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.3.2009, 9 AZR 983/07
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Zitat: Also verfällt dieser Anspruch auch nicht. Schwieriger wird es bei der Auslegung, ob man den erworbenen Urlaubsanspruch auf die 24(20) Tage mindern muss, oder ob da nicht der Übergeordnete Tarifvertrag greift, der keine Klausel für den Krankheitsfall enthält. Aktuell sehe ich es aber so, dass die Reduzierung dem eigentlichen Sinn dees Spruches des EuGH zuwider läuft. |
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| AW: Urlaubsanspruch nach mehrjähriger Erkrankung Ich hatte da in dem Zitat aus dem Urlaubsgesetz einige aus meiner Sicht besonders wichtige Worte unterstrichen und danach mein daraus resultierendes Verständnis des Gesamtwortlauts aufgeschrieben. Ich meine noch immer, dass das sehr eindeutig heißt, es ist erlaubt, den Vorjahresurlaub zu übertragen, wenn dringende Gründe bestehen, aber es besteht überhaupt kein zwingender Anspruch. Den angedeuteten Tarifvertrag kenne ich nicht und dass es diesbezüglich EU-Regelungen geben könnte, die mit dem Urlaubsgesetz nicht überereinsimmen und trotzdem hierzulande gelten, war mir bisher undenkbar. Wenn Ihr schon über mich herfallt, dann bitte wenigstens sachlich. Ich würde mich aber sowieso hier lieber eines Besseren belehren lassen, ich kenn da einen, der ist noch nicht ganz so lange krank.
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| eu-recht, krankheit, tarifvertrag, urlaub |
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