Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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![]() ich hätte gerne eine kurze Info zu folgendem Sachverhalt: Ist alleine der Schriftzug "Universität *********" schon markenrechtlich geschützt oder nur die genaue Bezeichnung z.B "Karl-Mustermann Universität *********". Liegt kein Markenrecht vor, so könnte man ein Produkt mit einer neutralen Schriftart und dem Schriftzug "Universität ********" bedrucken und dieses verkaufen oder? Vielen Dank für eure Hilfe ![]() Aaron.M. Geändert von JP84 (28.01.2012 um 15:54 Uhr). |
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| AW: Urheberrecht Das ist keine urheberrechtliche, sondern eine markenrechtliche Frage. |
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| AW: Urheberrecht Danke für den Hinweis , ich habe den Sachverhalt etwas abgeändert Den Beitragsnamen kann ich glaube nicht mehr nachträglich bearbeiten, schade. |
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| AW: Urheberrecht Zitat:
§ 4 Entstehung des Markenschutzes "Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke." Falls der Schutz durch Nr. 2 besteht (z. B. durch einen Bekanntheitsgrad von 50 % oder mehr in einschlägigen Kreisen, was hier in Berlin auf jede Uni zuträfe für Dienstleistung wie Forschung, wissenschaftlicht Ausbildung usw., nicht aber für Finanzdienstleitungen oder für Waren wie Pfefferminzbonbons, dürfte man dann darauf schreiben "Universität *********" oder "Karl-Mustermann Universität *********"??? Das steht dann in Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3: Markengesetz § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch "(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt." Ob der ganze oder der halbe Name der Uni nun auf einer Rolle Pfefferminzbonbons prangt, in beiden Fällen sollte schwer geprüft werden vorher, ob damit nicht die Wertschätzung der Uni ohne rechtfertigendem Grund ... usw. Sonst prüft dies im Streitfall ein angerufenes Gericht, was selten billig wird. Gruß aus Berlin, Gerd
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