Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsklage und Vaterschaftsanfechtung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| hier mal ein komplexer Sachverhalt: Herr S hat mit Frau K ein uneheliches Kind und im Standesamt dafür unterschrieben weil er sonst um die Beziehung fürchtete und für dieses Kind in einer Beziehung sorgen wollte. Ihm ist bekannt gewesen dass Frau K fremd gegangen ist. Er zahlte per Urkunde von Jugendamt einen monatlichen Betrag. Nun hat sich Frau K getrennt und Herr S wollte wissen ob es dann auch sein Kind ist. Er fechtete die Vaterschaft vor einem Familiengericht an um die festzustellen. Doch das Gericht entschied auf Grund einer 2 jahres Frist die der Herr S gehabt hätte dass er per Aktenlage der Vater sei. Frau S hat sogar schriftlich zugegeben dass sie fremd ging und auch mündlich vor Gericht bestätigt. Die Richterin sagte zu Herrn S: "Sie ist ja nur einmal fremd gegangen!" Auch eine Berufung vor dem Oberlandesgericht ergab kurz und knapp auf Grund von postalischen Fristverletzungen wobei ein Brief des Anwaltes von Herrn S angeblich nicht ankam, dass Herr S beschlossen der Vater ist, wobei er nur einen biologischen genetischen Test verlangte, diesen aber nicht zugesprochen bekam. Herr S beantragte wieder vor dem Familiengericht einen Ergänzungspfleger für das Kind einzusetzen nachdem die Mutter (Frau K) auf eine Anfrage nach § 1598a BGB zur Entnahme einer genetischen Probe nicht regierte. Das Familiengericht entschied dass nach Rücksprache mit dem Richter die Vaterschaft doch schon festgelegt wurde und der Antrag kostenpflichtig abgelehnt wird wenn der Herr S seinen Antrag nicht freiwillig zurück zieht. Was passiert aber wenn Herr S den Antrag nicht zurückzieht? Darf so ein Antrag überhaupt abgelehnt werden? Warum eigentlich kostenpflichtig? Nebenbei klagt Frau S auf Erhöhung des Unterhaltes welchen Ihr Herr S seit beginn des Prozeses um die Vaterschft nicht mehr zahlt, da er nicht genau weiss ob es sein Kind ist. Das zuständige Jugendamt hat nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes von Herrn S den Betrag des Unterhaltsvorschusses zurückgefordert obwohl Rückabtretungsverträge zwischen dem JA und Frau K geschlossen wurden und diese im Verfahren um die Unterhaltserhöhung/Feststezuung geltend gemacht werden. Herr S erklärte die finanzielle missliche Lage und wollte einen Aufschub. Das JA forderte es in Raten welche zu hoch für Herrn S waren. NAch Erklärung seinerseits setzte das JA eine Frist zum zahlen. Herrn S blieb nicht übrig als fristgerecht einen Dauerauftrag einzurichten. Doch trotz dessen pfändete das JA (Jugendamt) es von seinem Lohn und zwar in so einer Höhe das Herr S die Miete zahlen kann und dann ihm noch 34 Euro zum Leben bleiben. Nach einer Fachaufsichtsbeschwerde schrieb das JA das dies rechtens sei da die Rückabtretungsverträge einseitig aufgehoben wurden da sie eine Pfändung erwirken konnten. Geht das überhaupt? Herr S fragt sich ob sich ein Prozess über eine Zwangsvollstreckungsgegenklage überhaupt lohnt, hat dieses Aussicht auf Erfolg? Vielen Dank für Eure Antworten vorab (Rechtschreibfehler inclusive) |
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