Dies ist eine Diskussion zu Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Wir nehmen einen 86 Jährigen alten Witwer. Welcher von einer Firma angerufen wurde. Diese Firma möchte eine Umfrage machen. Nach der Umfrage wird dem 86 Jährigen ein Geschenkpaket zugesichert. 1 Monat später, sagen wir am 11.06.XX kommt per Post eine Lieferung mit 14 Flaschen Wein und eine Rechnung in Höhe von, sagen wir ~130€. Die Rechnung ist auf 04.05.XX ausgestellt. Wie würde man dieser Situation ohne Schaden entweichen? MfG Sky Bob |
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Sofern Opa die Weinflaschen nicht bestellt hat, liegt eine unbestellte Leistung nach §241a I BGB vor. EineN Anspruch auf Zahlung hat der Versender deshalb nicht. Der Empfänger ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Ware aufzubewahren. Ratsam wäre es noch, dem Versender die unbestellte Leistung anzuzeigen und diesen zu bitten, sie wieder abzuholen. |
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Nicht zahlen - Paradefall des §241a BGB. http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html §241a schützt Verbraucher GENAU vor dieser Situation, dass Unternehmer (i.S.d. §14) so tun, als ob jemand bestellt hätte und dann hoffen, dass bezahlt wird. Im übrigen kann der Unternehmer vermutlich nicht einmal die Flaschen zurückfordern, denn §241a Abs. 2 Var. 2 (vermeintliche Bestellung) ist zumindest, falls der Sachverhalt exakt so passieren würde, erkennbar nicht gegeben. Am gescheitesten würde man in so einem Fall dem Unternehmer mitteilen, dass man die Rechnung NICHT zahlen wird und auf Grund von §241a auch nicht verpflichtet ist, die Ware zurückzugeben. Ich würde dann noch ein paar Wochen auf die Reaktion der Firma warten... und dann... Prost ![]() edit: Zitat:
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Zitat:
![]() das ist jetzt etwas flapsig formuliert aber im grunde kann man das bedenkenlos genauso machen. das ist eine ganz miese abzocke-masche, die vornehmlich mit älteren leuten gemacht wird, die dann aus angst zahlen. fürher wurden regelmäßig die älteren herrschaften per "präsentkorb" der zu geburtstagen vor die haustür gestellt wurde ohne rechnung - die kam dann wochen später, wenn das zeug bereits verspeist war. - damals war die gesetzeslage noch so, dass die armen alten herrschaften zahlen mussten... dem ist heute aber nicht mehr so, denn es gibt den § 241s bgb (klick hier!). damit wurde eine gesetzeslücke geschlossen und die (meist älteren) leute geschützt. wer also unaufgefordert eine wein-lieferung bekommt, darf sie allemal austrinken, ohne bezahlen oder böse folgen fürchten zu müssen. leider ist davon auszugehen, dass das unternehmen weiterhin mahnungen schicken oder mit inkasso und hohen kosten drohen wird. das ist halt deren masche und leider fallen eben noch immer leute darauf herein. man sollte sich davon nicht täuschen lassen, einen rechtsansprch auf bezahlung oder rückgabe haben diese leute nicht. das wissen sie auch genau und daher wird außer bösen briefen und drohnungen nichts folgen. es ist halt ein bisschen nervenkrieg. man sollte das der verbraucherzentrale melden, die nehmen sich solcher schwarzer schafe an. ausführlich steht auch dazu bei wikipedia hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Unbestellte_Lieferung edit: drei dumme ein gedanke. ![]() Zitat:
ich bin da auch ziemlich sicher, weil meine omi mal auf die weise betrogen wurde und ich mich dann sehr damit befasst hatte. Zitat:
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz 241a schließt grundsätzlich gesetzliche Ansprüche aus. Insoweit liegst du auch ganz richtig. Eine ausdrückliche Pflicht zur Aufbewahrung enthält nur der Absatz 3. Allerdings beschneidet Absatz 2 diese Verfügungsmöglichkeit ein Stück weit. Soweit der Empfänger diesen nicht ausschließen kann, ist es ihm nahezulegen, die Ware auch in solchen Fällen erstmal zu verwahren und erstmal abzuklären, ob nicht ein Irrtum seitens des Versenders vorliegt. Ich hab mich insoweit schlecht ausgedrückt. Das stimmt. Im Rahmen des Absatz 1 gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung, soweit nicht Absatz 2 greift. Theoretisch könnte man den Wein in den nächsten Fluss schmeißen. Nur zu raten wäre es nicht. Daher erstmal abklären und wenn das erledigt ist, wie du schon sagtest. |
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Zitat:
ich wette, dass noch nichtmal über rückgaberechte bei fernabsatz aufgeklärt wurde und auch keine rücksendeadresse oder ähnliches angegeben wurde. all das wären zusätzliche indizien für miese abzocke und ich halte es wirklich für ausgeschlossen, dass eine irrige annahme einer bestellung auch nur entfernt vorliegen könnte. zumal die dann ja auch noch bewiesen werden müsste, was auch nicht möglich ist, da sie ja nicht erolgt ist. ich meine, man sollte solchen abzockern selbstbewußt gegenüber treten, sonst machen die einen so kirre, dass man am ende dann doch zahlt oder waren auf eigene kosten zurückschickt oder so was. und dazu gibt es überhaupt keinen anlass. |
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Zitat:
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Meinen anderen Beitrag bitte nochmal lesen, dann hättest du dir deinen sparen können. Zitat:
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Zitat:
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| AW: Unseriösen Kaufvertrag widerrufen..Fernabsatzgesetz Und selbst wenn dem so wäre, griffe § 241a Abs. 2 BGB nur, wenn der Empfänger den Fehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Niemand muss sich auf wilde Spekulationen einlassen, was der Lieferung zugrunde lag oder gar nachfragen. An meiner ursprünglichen Bewertung deines Beitrags halte ich daher fest. |
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