Dies ist eine Diskussion zu unentgeltliches Probearbeiten innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| unentgeltliches Probearbeiten Student K ist an der Hochschule immatrikuliert, stellt aber schnell fest, dass er dem Studium nicht gewachsen ist. Daraufhin geht K nicht mehr zu den Vorlesungen und sucht sich auf eigene Faust einen Ausbildungsplatz als Bürokaufmann bei einer Spedition. (ohne Kenntnis der Agentur f. Arbeit) K wird beim Vorstellungsgespräch ein 2-wöchiges Probearbeiten angeboten. Dieses nimmt K an. Über eine Vergütung oder Fahrtkostenerstattung wird nicht gesprochen. K arbeitet 2 Wochen lang (10Tage je 8h)bei der Spedition und erledigt (mehr oder weniger) selbstständig das Tagesgeschäft. D.h. er legt Touren zusammen, telefoniert mit Fahrern und Kunden etc. K arbeitet nach kurzer Einführung auch im Lager (z.B. LKW be-/entladen, Waren verstauen etc) Der Chef war zufrieden mit der Arbeit und sagt K den Ausbildungsplatz zu 80% zu. Später erhält K eine Absage. Nun zu den Fragen die ich mir dabei stelle: 1. Ist 2-wöchiges "Probearbeiten" legal oder gibt es da zeitliche Einschränkungen? Ist das Schwarzarbeit? 2. Ist der Chef verpflichtet K für die 2 Wochen Arbeit zu Entlohnen oder die Fahrtkosten zu übernehmen? Greift hier §612 BGB? 3. Ist K für den Zeitraum des Probearbeitens überhaupt versichert? Besonders für die Zeit als er im Lager arbeitete? Würde mich sehr über eine Einschätzung von euch freuen. Grüße Spitz |
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten 1. Es dürfte erlaubt sein, freiwillig unentgeldlich oder gar auf eigene Kosten Leistungen zu erbringen, die anderen geldwerte Vorteile verschaffen. Wir leben in einem freien Land, niemand wird gezwungen Geld anzunehmen, das er nicht will. Mit Schwarzarbeit hat das nichts zu tun, dieser Begriff steht im allgemeinen für gewisse "Steuersparmodelle", die hier aber nicht zur Anwendung kommen. 2. Wenn gar nichts vereinbart wurde, sollte hier §612 BGB greifen. Da es sich aber vermutlich um eine mündliche Vereinbarung handelt, steht die Frage nach der Beweisbarkeit. Die Gegenseite könnte behaupten, es wäre ein Probearbeiten ausdrücklich ohne Bezahlung vereinbart worden. 3. Die gesetzliche Unfallversicherung wäre für alle Unfälle zuständig, die beliebigen Personen im Firmengelände passieren, sofern sie da nicht widerrechtlich eingedrungen sind. Ob der Firmeninhaber K irgendwo hätte anmelden müssen und dafür Beiträge fällig werden könnten, braucht K nicht zu interessieren. Das ist eine Sache zwischen der Firma und der Berufsgenossenschaft.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Ich sehe das anders. Probearbeiten ist zu vergüten, wenn der Probearbeiter tatsächlich arbeitet und in die Arbeitsabläufe integriert ist. Wenn er lediglich das Unternehmen gezeigt bekommt und ihm die Arbeit erklärt wird und er hier und da mal nen Knöpfchen drückt, wäre dies m.E. nicht zu bezahlen. Aber 2 Wochen, bei der beschriebenen Arbeit wäre zu vergüten. http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/...et-werden-.php Man sollte mal aufschreiben von wann bis wann man gearbeitet hat, was man getan hat und ggf. auch mit wem man so in der Firma Kontakt hatte. Danach wendet man sich alsbald an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Ich zitiere mal aus Deinem Link: Nur bei einem „Einfühlungsverhältnis“, das für die Vertragsparteien eine unverbindliche Kennenlernphase darstelle, gelte etwas anderes: Hier bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Derjenige, der den Betrieb kennen lernen soll, unterliege keinem Direktionsrecht des Arbeitgebers und müsse auch keine festen Arbeitszeiten einhalten oder Arbeiten verrichten. Eine Vergütungspflicht liege bei einem „Einfühlungsverhältnis“ nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung vor. Aus der Fragestellung geht nicht hervor, dass das „Einfühlungsverhältnis“ hier nicht zutrifft. Ich weiß aber auch nicht, ob ein Gericht von der These, es sei mündlich (und natürlich ohne Zeugen) kostenloses Arbeiten vereinbart worden, wirklich zu überzeugen ist.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Selbst wenn man es Einfühlungsverhältnis nennt, so hat er doch 2 Wochen in Vollzeit dort geschruppt und tatsächliche wertschöpfende Tätigkeit verrichtet, die ihm der Arbeitgeber aufgetragen hat. Und damit wäre es kein Einfühlungsverhältnis mehr.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Hier eine Seite, die Praktikum, Probearbeitsverhältnis und Einfühlungsverhältnis sehr schön auseinander dividiert und die Unterschiede erläutert. http://www.elo-forum.org/weiterbildu...rhaeltnis.html Vielleicht hilft sie bei der Einschätzung um was es sich hier handelte. ![]() Wenn man den Ausführungen hier glauben kann, dann kann ein Einfühlungsverhältnis bis zu 10 Tage dauern, was ja hier genau vorgelegen hätte. Alles weitere kann sicher nur der TE selbst beurteilen.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Ich bin nun der festen Überzeugung dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Auch wenn ein Einfühlungsverhältnis bis zu 10 Tage dauern kann. Denn K hat Anweisungen erhalten und hatte regelmäßigen Arbeitszeiten. Vielen Dank für eure Einschätzung und die Links. |
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Ich bin mir da nicht so sicher, ob diese Einschätzung hier richtig ist. Unstreitig ist, dass der Sinn des Arbeitens im Betrieb war zu erkennen (und zwar von beiden Seiten), ob ein Ausbildungsverhältnis hier zustande kommen soll. Insofern schon "Schnupperkurs". Zitat:
Es wurde bei dem Vorstellungsgespräch ja gerade eben nicht über eine Vergütung gesprochen, sondern darüber, dass man gemeinsam sehen möchte, ob ein Ausbildungsverhältnis Sinn macht und aus diesem Grund die zwei Wochen Arbeit vereinbart. Ich denke, es ist unstreitig, dass der AG mit dem Angebot, es könnte bei gegenseitiger Einigung nach den 2 Wochen zu einem Ausbildungsvertrag kommen, davon ausgegangen ist, dass es sich um ein Einfühlungsverhältnis handelt. Auch der ehemalige Student hat bei den Verhandlungen hierüber wohl nicht über eine Vergütung der zwei Wochen gesprochen. Insofern ist wohl richtig, dass Zitat:
Anders wäre es, wenn man dem AG nachweisen könnte, dass er häufiger mit dem Versprechen eines möglichen Ausbildungsverhältnisses zwei Wochen arbeiten ließe und jedes Mal diesen Ausbildungsplatz dann nicht anbietet. Ich bin also - nach Abwägung der hier bisher bekannten Tatsachen - weiterhin der Meinung, dass es sich doch um ein legales Einfühlungsverhältnis ohne Vergütungsanspruch handelt.
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Vielen Dank für deine ausführliche Antwort, welche durchaus logisch klingt. Dieser Satz aus deinem Link hat mich zu meiner Überzeugung gebracht: Tipp: Wird ein solches Einfühlungsverhältnis vereinbart, muss dringend beachtet werden, dass Weisungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind, da ansonsten Entgeltansprüche bestehen! Denn K hat Weisungen des Arbeitgebers erhalten, nämlich pünktlich da zu sein, sich in der Abteilung X von Abteilungsleiter Y Aufgabe Z geben zu lassen und diese zu bearbeiten. (Sorry falls ich das im Eingangspost nicht genug hervorgehoben habe) Ensteht dieser Entgeltanspruch nun automatisch sobald der AG Weisungen gibt oder wäre K dazu verpflichtet den AG darauf hinzuweisen, dass man nicht weisungsgebunden ist und er das Einfühlungsverhältnis erst in ein Arbeitsverhältnis "umzuwandeln" hat, um Weisungen geben zu können? Moralisch sehe ich es einerseits auch als grenzwertig an wenn K den Lohn im Nachhinein einfordert, weil er den Ausbildungsplatz nicht bekommen hat. Andererseits find ich es moralisch auch verwerflich junge Leute die unter Druck stehen 2 Wochen lang unbezahlt Vollzeit arbeiten zu lassen. Aber bekanntlich sind Moral und Recht ja zwei paar Schuhe. Zurück zum Recht: Beim Vorstellungsgespräch war nicht die Rede von einem Einfühlungsverhältnis oder von "Schnuppern" sondern von Probearbeiten Ich dachte nun eigentlich, dass hier §612(1)BGB greift. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nun stellt sich die Frage ob "die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist" Hier würde ich nun das Urteil vom LAG SH heranziehen, welches (sehr kurz und einfach) zusammengefasst sagt: Wer arbeitet hat ein Recht auf Vergütung. Ich bin natürlich kein Jurist und kann das Gesetz daher nur nach meinem persönlichen laienhaften Rechtsverständnis deuten. |
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| AW: unentgeltliches Probearbeiten Zitat:
Auf keinen Fall hätte der Student aber mit irgendwelchen negativen Konsequenzen rechnen müssen, wenn er den "Vorschlägen" des AG nicht gefolgt wäre, wenn man davon ausgeht, dass es ein Einfühlungsverhältnis sein sollte. Außer natürlich die Ausbildungsstelle, die er dann wohl in jedem Fall nicht hätte bekommen können - dies aber nur deshalb, weil das vereinbarte Kennenlernen dann nicht möglich gewesen wäre. Der Student könnte ja versuchen eine Vergütung einzuklagen; ich weise aber vorab darauf hin, dass ich höchstens mit einem Vergleich rechne und in jedem Fall in der ersten Instanz die RA-Kosten von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Zudem könnte sich so ein Vorgehen natürlich zwischen den ortsansässigen Spediteuren (die kennen sich zumeist sehr gut), bei denen man sich in Zukunft um eine Ausbildungsstelle bewirbt, herumsprechen.
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