Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit der Gewährleistung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Übertragbarkeit der Gewährleistung Ich habe mich nun schon durch verschiedene Foren und Beiträge gelesen und bin noch leider zu keiner akzeptabelen Antwort bezüglich meiner Frage gekommen: Ist der gesetliche Gewährleistungsanspruch (respektive die Rechte aus Sachmangelhaftung) übertragbar? Fiktiver Fall: Privatmann K (Deutscher) möchte bei Privatmann V (Österreicher) ein Notebook der Marke X kaufen. V gibt an, dass er das NB von einen Händler H in Östereich vor einem Monat gekauft hat und die Rechnung mitsendet. Es bestünden auch noch fast 3 Jahre Garantieansprüche gegen den X. Das NB sei nagelneu und noch nicht ausgepackt. Ein Gewährleistungsausschluss seitens V findet nicht statt. Zunächst einmal die rechtlichen Konsequenzen, die ich meine zu wissen: 1. Kaufvertrag kommt zwischen K und V zustande. Da V vergessen hat, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, muss er für Sachmängel haften (auch nach österreichischem Recht, welches nebenbei über das IPR Anwendung findet). 2. Garantieansprüche gegen X bestehen nur, wenn dieser -wegen Freiwilligkeit der Gewährung einer Garantie- diese nicht auf den Erstkäufer begrenzt hat. 3. Direkte Gewährleistungsansprüche gegen H bestehen für K nicht, da der Vertrag nicht zwischen den beiden geschlossen wurde. So, nun zu dem Unklaren: Kann der Gewährleistungsanspruch, den der V gegen H hat, an K übertragen werden (§398)? Leider findet sich im Palandt weder unter §398 noch unter §§ 434ff. dazu nichts (falls doch, für eine Fundstelle wäre ich sehr dankbar). Bedarf es dazu der Zustimmung des H (die er regelmäßig wohl nicht erteilen wird) oder kann er wirksam in seinen AGB eine solche ausschließen? Teilweise wird in Foren vertreten (oder besser ist der Rechtsauffassung), dass die Gewährleistung an der Sache hängt. Dies kann wohl so nicht stimmen. Die Gewährleistung ergibt sich durch den Kaufvertrag zwischen Parteien, hängt als an dem Vertrag. Teilweise wird vertreten, dass es ganz klar nach §398 übertragbar sein muss. So klar ist mir das leider nicht, wenn man bedenkt, dass dieser Vertrag nur zwischen dem Erstverkäufern und Erstkäufer besteht. Vielleicht weiß ja einer von Euch weiter. Bitte aber keine Vermutungen, sondern nur "einigermaßen" versierte Antworten |
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