Dies ist eine Diskussion zu Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? mich beschäftigt der folgende Sachverhalt und ich bin gespannt, wie die Damen und Herren Rechtsanwälte darüber denken: Angenommen 'A' ist Besitzer eines Reihenmittelhauses in NRW. Das Haus von 'A' ist drei Meter versetzt nach hinten Gebaut. Entsprechend versetzt beginnen die jeweiligen Terrassen. Grundstücke sind getrennt - jeder ist eigener Besitzer. Desweiteren sind die Grundstücke auf der jeweiligen Grundstücksgrrenze mittels Holzelemente / Sichtschutz im Bereich der Terrasse von 'A' getrennt. 'B' ist Besitzer des linken Reiheneckhauses und hat bereits eine Terrassenüberdachung. Maße ca. 6,5x3,5 Meter. 'A' möchte nun ebenfals eine Überdachung errichten lassen. Ebenfalls im Ausmaß 6,5x3,5 Meter. 'B' stimmt diesem Vorhaben zu. 'C', Besitzer Reiheneckhaus rechts, jedoch nicht. Kann 'C' somit den Bau der Überdachung unmöglich machen? Welche Möglichkeiten hätte 'A' grundsätzlich? Danke schon einmal für Ihre Meinungen und Ausführungen sascha01 |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? wegen der Terrassenüberdachung von B muss es doch schon mal einen Beschluss gegeben haben. Wie sah der denn aus? |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Das ist schwer zu beantworten. Erstens stellt sich die Frage, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. § 65 I Nr. 8b BauO NRW). Desweiteren müsste das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sein. Dies richtet sich, sofern vorhanden, nach dem Bebauungsplan. Vorliegend ist dies aber wahrscheinlich, da der Nachbar das ja auch gemacht hat. Desweiteren müssen alle sonstigen inhaltlichen Anforderungen der Landesbauordnung erfüllt sein (Abstandsflächen, Statik, Brandschutz, Baustoffe etc. pp.). Zusammenfassend ist es unbedingt ratsam, sich umfassens bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über das Vorhaben zu informieren. Nicht ratsam ist, zu versuchen das "auf eigene Faus" durchzuziehen, da das meistens in die Hose geht. Insbesondere, wenn ein Nachbar schon Widerstand angekündigt hat. |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Das Dach von 'B' steht. Inhalte aus Beschlüssen sind 'A'nicht bekannt - haben 'A' aber auch nicht sonnderlich interessiert - er war ja mit dem Bau einberstanden. |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Zitat:
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Und was war damals mit C? |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Das sind aber merkwürdige Informationen. Ich kann nur erneut auf § 65 I Nr. 8b verweisen. Dieser spricht von Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m. Aber ich will ja jetzt nicht die Aussagen des Bauamtes bezweifeln. Ein erneutes Nachfragen ist aber bestimmt nicht schädlich! ;-) |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Die primäre Frage die sich 'A' stellt: Müssen 'B' und 'C' seinem Vorhaben überhaupt zustimmen, wenn doch eine Baugenehmigung überhaupt nicht erfoderlich ist? |
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| AW: Terrassenüberdachung - genehmigungspflichtig? Nein. |
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