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Telemediengesetz

Dies ist eine Diskussion zu Telemediengesetz innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 30.07.2012, 17:27
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Telemediengesetz

Guten Nachmittag,

mal angenommen Person A ist Minderjährig und möchte einen Gameserver, samt Forum betreiben. Nach dem Telemediengesetz muss ja bei nicht privaten Seiten ein Impressum vorliegen. Person A möchte allerdings nicht, dass jeder ohne Hindernisse an seine persönlichen Daten kommt und vielleicht nach einem Streit, an diese Person im Impressum Spam per Post schickt oder sonstiges.
Person A möchte also kein Impressum angeben. Dazu sei gesagt, dass Person A keine wirtschaftlichen Absichten mit dem Forum hat. Person A schaltet keine Werbung und akzeptiert keine Spenden.

Ist Person A in diesem Falle trotzdem verpflichtet ein Impressum einzubinden?

Wie würde es außerdem aussehen, wenn Person A die Inhalte des Forums nur für registrierte Benutzer sichtbar macht? Ist ein Impressum dann trotzdem Pflicht?

Geändert von Abel (30.07.2012 um 17:47 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 30.07.2012, 18:51
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AW: Telemediengesetz

geh mal in die suchfunktion "impressum"

oder hier gibt es eine kleine broschüre

ww.ec-ruhr.de/infomaterialien/leitfaden-rechtssichere-internetseiten

oder

ww.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html
http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2012, 19:01
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AW: Telemediengesetz

Ist denn das Forum, dass Person A betreibt (ohne Werbung, ohne Einnahmen und Inhalte können nur registrierte Benutzer sehen(registration ist offen)) geschäftsmäßig oder nicht?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.07.2012, 19:09
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AW: Telemediengesetz

.. tja, auf dem linkwww.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html ist zu lesen:

II. Wer ist verpflichtet ?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
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