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| Suche genaue gesetzliche Definition für.. suche genaue gesetzliche Definition für Wohneinheiten. Wir, meine Frau und ich leben und wohnen in einem alten Herrenhaus, an dem auch das ehemalige Verwalterhaus angeschlossen ist. Das Haupthaus-in dem meine Frau und ich leben, hat 4 Stockwerke zzgl. Keller. Laut unserem Trinkwasserversorger, leben wir somit in 4 Wohneinheiten. Heute habe ich über einen Bekannten erfahren, dass eine Wohneinheit eine Küche enthalten muss. Wir haben eine Küche, und zwar im Erdgeschoss. Die anderen Etagen sind Gästezimmer mit einem Bad und Toilette- und haben keine eigene Küche. Diese Räume in der 3. und 4. Etage werden hin und wieder privat für Gäste, Freunde und Bekannte genutzt. Unsere Gäste können dort nicht kochen, da keine Küche in den Etagen vorhanden ist. Das ehemalige Verwalterhaus hat 3 Etagen zzgl. Keller. Die erste Etage-Leer stehend Erdgeschoss hat eine Toilette-Keine Küche- Die 2 Etage verfügt über Bad und Toilette-keine Küche. Die 3. Etage, die bis vor kurzem bewohnt wurde-Mieterin verstorben-verfügte über Bad, Toilette und Küche. Mein Trinkwasserverband hat mir nach Erwerb dieser Immobilie mitgeteilt, dass ich im Haupthaus-4 Etagen-einen -Grundpreis nach Wohneinheiten- 4 WE zu entrichten hätte. Gleiches Spiel mit dem ehemaligen Verwalterhaus. Ich kann nirgendwo bis dato in Erfahrung bringen was genau eine Wohneinheit ist, auf die sich mein Trinkwasserversorger sich beruft. Auf deren Website finde ich keine AGB bzw. ein Glossar mit deren Termini bezgl. Wohneinheit. Ab wann ist ein leer stehendes Stockwerk eine Wohneinheit.- Mit Bad/Toilette und Küche, oder nur mit Bad/Toilette. Bitte den genauen gesetzlichen Wortlaut was genau eine Wohneinheit ist, damit ich ggf. meinem Wasserversorger mitteilen kann, dass er mich in den letzten 5 Jahren abgezockt hat, und dass ich ggf. mein zu viel gezahltes Geld zurück haben möchte. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber bewusst, einem Kunden eine Grundgebühr aufbürden, die er laut Gesetz nicht zahlen muss geht zu weit. Vielen Dank für euer Verständnis und ich hoffe, dass falls ich im Falschen Forum gelandet bin, der Admin diese Anfrage an die entsprechenden/das entsprechende Forum/en umleitet. Gruß aus dem Kreis Nordsachsen, Libollo |
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| AW: Suche genaue gesetzliche Definition für.. Das ist gesetzlich wenig definiert. Meine einzige Fundstelle ist §181 (9) BewG: http://dejure.org/gesetze/BewG/181.html Hilfreich und naheliegend: http://www.statistik.sachsen.de/down...en/F_1_Def.pdf (Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen) Die AGB braucht man natürlich. Bei Fragen dazu dann bitte zur anonymen Form wechseln.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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