Dies ist eine Diskussion zu Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Die Vermieterin hatte ende Januar gesagt: wir müssen mal schauen, wie wir das mit der Schlüsselübergabe machen, da ich die Woche über in Frankfurt bin. Daher hat der Mieter bis Freitag den 03.02 gewartet...da er davon ausgegangen ist, dass die Vermieterin sich melden würde, sobald sie zeit hat. Sie hat dies aber scheinbar ausgenutzt und wollte schön für die Tage noch Miete haben, da kein Nachmieter gefunden wurde. Was kann man nun da machen? Ist der Mieter nun machtos? Geändert von lisa1992 (03.02.2012 um 12:28 Uhr). |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Das ist doch alles kein Drama, Lisa. Los, nun erfinde mal einen Sachverhalt, der zufällig Deinem ähnelt.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Grundsätzlich gilt der Tag, an dem der Vermieter die Wohnungsschlüssel bekommt. Da man in der Regel auch angebrochene Monate vollständig zahlen muss, ist die Mieterin mit 3 Tagen zusätzliche Miete noch recht gut bedient. Außer: Die Mieterin kann nachweißen (schriftlich oder Zeugen), dass die Vermieterin eine vorhergehnde Übergabe nicht ermöglicht hat. Aber das ist eine riskante Sache, da hierbei Behauptungen gegen Behauptungen stehen. Deswegen würde ich wegen 3 Tagen keinen Rechtsstreit beginnen. Für die Zukunft: Unbedingt die Schlüssel zum Zeitpunkt des Auszugs dem Vermieter übergeben. Man kann die Schlüssel auch in dessen Briefkastgen einwerfen. Lieber vor dem Zeitpunkt übergeben, als das man dann den Ärger hat. |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! stimme tourix voll und ganz zu. ![]() das problem ist, dass die schlüsselübergabe eine bringschuld der mieterin ist. dh. es ist die mieterin, die verpflichtet gewesen wäre, die schlüssel rechtzeitig zurück zu geben. wie sie das anstellen hätte sollen, wäre ihr problem gewesen, nicht das der vermieterin... dumm gelaufen... das recht ist auf seiten der vermieterin. |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Das Recht wäre auf seiten der Vermieterin, wenn ihre Aussage, doch ein paar Tage warten zu sollen, nicht beweisbar wäre. Kann doch aber sein, dass eine Freundin der Mieterin das Gespräch zufllig mitangehört hat, oder ? Und dann sieht´s nämlich so aus, dass die Vermieterin sich im Gläubigerverzug befand, weil sie den ausdrücklich fristgerecht angebotenen Schlüssel gar nicht so schnell haben wollte ! Das würde ich Ihr schreiben (nachweisbar) und einfach nichts weiter tuin. Soll sie doch klagen wegen der angeblichen drei Tage Nutzungsgebühr (Miete nun nicht mehr, weil das Vertragsverhältnis ja beendet war). Dann müsste sie die glaubwürdigen Aussagen der Mieterin und ihrer Freundin widerlegen oder zumindest nachhaltig erschüttern; -- ob das gelingt ? Bezweifle ich. Zukünftig aber -- wie bereits zuvor auch aus meiner Sicht zutreffend angeraten -- bitte den Schlüssel unter Zeugen (evtl. auch kleinen HandyCam-Video drehen) einfach in den Vermieter- Briefkasten werfen, - das reicht notfalls als Schlüssel- / Wohnungsübergabe aus.
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Zitat:
es ist aufgabe der mieterin die schlüssel zur vermieterin zurück zu schaffen. sowas geht auch per einwurfeinschreiben oder per boten, es gibt keine rechtlich wirksame entschuldigung für das versäumnis der mieterin. |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! "Die Vermieterin hatte ende Januar gesagt: wir müssen mal schauen, wie wir das mit der Schlüsselübergabe machen, da ich die Woche über in Frankfurt bin. Daher hat der Mieter bis Freitag den 03.02 gewartet" -> Also hat doch nach meinem Verständnis des SV die Vermieterin erklärt, sie könne die Schlüsssel derzeit nicht in Empfang nehmen. Nicht etwa hat die Mieterin die Frist versäumt. Folglich liegt das Fristversäumnisverschulden doch auf seiten der Vermieterin, die bezüglich des pünktlichen Rückgabeangebotes der Mieterin in Verzug geriet.
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Eine Schlüsselrückgabe über den Briefkasten ist mit Sicherheit keine Wohnungsrückgabe im rechtlichen Sinn. Die Schlüsselübergabe schließt nur die Wohnungsrückgabe ab. Siehe auch §§ 546, 546a BGB. Der für jeden verständliche § 294 BGB. gehört auch dazu.Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter einen Rückgabetermin für die Wohnung zu nennen. Dieser Rückgabetermin liegt vor dem Mietende. Sollte der Vermieter den angebotenen Termin nicht annehmen und ihn auf einen Zeitpunkt nach Mietende verschieben, dann kann er natürlich keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Vermieter befindet sich dann im Verzug nicht der Mieter. Bleibt der Vermieter einer angebotenen Wohnungsübergabe ohne Begründung fern, kann der persönlich anwesende Mieter, und nur das sehe ich als Ausnahme an, die Wohnung durch Zeugen und/oder Bildmaterial belegt, schriftlich übergeben. Die Schlüssel, zusammen mit der schriftlichen Übergabe, könnte man dann, beweisbar, in den Briefkasten des Vermieters werfen. Es sollte kein Mieter auf die Idee kommen und glauben, mit einer Schlüsselübergabe sei das Vertragsverhältnis beendet. Das gilt allerdings auch für hier schreibende User. |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! @ ron-wide like! |
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| AW: Streit mit dem Vermieter! Bitte helft mir! Das mit dem 294 BGB habe sogar ich noch gerade so geschafft. Was ich vielleicht nicht geschafft habe, war, mich ausreichend verständlich auszudrücken. Ich bin eben immer so unbeholfen. Ich bin überhaupt nicht davon ausgegangen, dass ALLGEMEIN eine Schlüsselübergabe mittels Briefkasteneinwurfes ein Mietvertragsverhältnbis wirksam beenden könnte -- so blöd wäre ja nicht mal ich. Es kann ausnahmsweise bei wirksam gekündigtem Vertrag auf diese Weise übergeben werden (-> Übertragung tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Wohnung = Vermieterin ist wieder Besitzerin), was aber nicht besonders rechtssicher ist, weil dann ja kein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt wurde. Doch im vorliegenden Fall war bereits alles beendet und nur noch die Schlüsselübergabe stand aus. Diese Übergabe verhinderte zum eigentlich vorgesehenen Termin die Vermieterin. Und da sind wir uns ja offenbar einig, dass sie sich folglich selbst in Verzug setzte und keine Nutzungsgebühr für den neuen angefangenen Monat verlangen kann.
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