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Stornogebühr

Dies ist eine Diskussion zu Stornogebühr innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 01.02.2012, 16:22
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Stornogebühr

Hallo zusammen,

ich habe hier mal folgender fiktiver Fall:

Eine Person Bucht 1 Monat vor Reisebeginn über die Homepage einer Berghütte ein 8er Zimmer.
Auf der Homepage und im nachfolgenden email verkehr sind keine AGBs und keine Stornogebühren zu finden und es wird auch nicht auf Sie hingewiesen.

Nun bekommt diese Person mit der Reservierungsbestätigung mitgeteilt, dass bei nicht antreten der Reise eine Strornogebühr anfällt.

Die Stornobedingungen lauten so:

Bis zu 90 Tage vor Anreise kann die Buchung gebührenfrei schriftlich storniert werden.
Ab dem 89 Tag vor Anreise erhebt die Berghütte eine Stornogebühr von 30 Prozent des
Gesamtpreises. Bei einer Stornierung innerhalb der letzten dreißig Tage vor der Anreise sind 80
Prozent des Buchungsbetrages zu entrichten.

Die Person meldet sich eine Woche vor Urlaubs beginn bei der Hütte,dass Sie das Zimmer nur mit 4 Personen belegen kann. Daraufhin hat die Berghütte dann auf die Stornobedingungen von der Reservierbestätingung hingewiesen.

Nun stellen sich folgende drei Fragen:

1. Ist eine Stornogebühr gerechtfertigt,wenn das Zimmer mit nur 4 Personen belegt wird?

2. Ist die Stornogebühr überhaupt gerechtfertigt, da die Person die Stornobedingungen erst mit der Reservierungsbestätigung erhalten hat?

3. Sind die Stornogebühren gerechtfertigt, da die Person die Reise ja erst 30 Tage vor Reiseantritt gebucht hat und die Stornobedingungen mit Tag 90 beginnt?

Gruß

Geändert von Donald112 (01.02.2012 um 16:51 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 22:07
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AW: Stornogebühr

Inhalt der Vereinbarung ist doch: Der Gast hat verbindlich zugesagt zu zahlen, der Wirt hat zugesagt, den Besteller und bis zu 7 weitere Personen zu beherbergen. Es gibt kein gesetzliches Widerrufs-/ oder Kündigungsrecht.

Der Wirt hat jetzt eigentlich Anspruch auf das volle Geld, egal ob überhaupt jemand kommt. Was er bei vorheriger Ankündigung bereit ist nachzulassen, ist zunächst seiner Großzügigkeit überlassen. Nachlassen muss er nur die nicht gehabten eigenen Aufwendungen.

Er kann seinen Anspruch nur dann einbüßen, wenn er das Zimmer wieder vermietete oder zumindest vermieten konnte.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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