Dies ist eine Diskussion zu Spitzname im Testament innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Spitzname im Testament Mal angenommen, Hr. A vererbt Frau B sein Haus. In seinem Testament steht anstatt des richtigen Vornamens der Spitzname samt richtigen Nachnamens im Testament. Wäre das gültig? |
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| AW: Spitzname im Testament Hallo! Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte eins vergessen zu erwähnen. Mit dem Spitznamen war Fr.B genannt. |
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| AW: Spitzname im Testament Für Sptznamen sollte das Selbe gelten wie für Pseudonyme, für Künstlernamen: Entscheidend ist, dass die gemeinte Person erkannt wird: "Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform Genüge getan." http://de.wikipedia.org/wiki/Pseudonym Ausnahmen gibt es bei Immobiliensachen, Erbschaftssachen werden hier nicht erwähnt als Ausnahmen: "Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden (vgl. Wandtke/Bulling, UhrR § 10 Rn. 52). Bei Grundstückskäufen sind Eintragungen im Grundbuch unter ausschließlicher Verwendung des Künstlernamens nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht zulässig. Dieser darf jedoch zusätzlich zum Familiennamen eingetragen werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn. 230)." (ebenda) Somit sollte auch gelten, dass die als Begünstigte "in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht"! Gibt es nur einen "Rodelschorschi", der in Betracht kommt, dann genügt dessen Spitzname. Ebenso, wenn es nur einen Sohn gibt, die Formulierung "vermache ich meinem geliebten Sohn meine Sammlung unschätzbarer Strohbesen!" Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Spitzname im Testament Zitat:
falls mich jemand in seinem testement bedenken möchte, sehr gern unter "zeiten vom juraforum". ![]() zur unterschrift des testamentsausstellers sei hier der § 2247 (3) bgb anzumerken: (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. |
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