Dies ist eine Diskussion zu Sondernutzung?? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Sondernutzung?? Dann folgt ein gemeinschaftlicher Weg für die Bewohner der nächsten Reihenhausreihe, die von dort in ihre häuser gehen. Der zaun hat eine pforte, die vom Nachbarn mit einer Betonmüllbox zugestellt wurde, obwohl es anderen Platz gegeben hätte. Muß der Müllboxsteller den alten zustand wieder herstellen?? Handelt es sich um eine Sondernutzung von öffentlichen Flächen?? |
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| AW: Sondernutzung?? Zum Thema kann ich leider nix beitragen, auch wenn ich davon ausgehe, das man nicht einfach eine Pforte zustellen darf. Aber ich frage mich gerade, was für ein Voll**** man sein muss um so etwas zu machen?
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| AW: Sondernutzung?? Das ganze ereignete sich vor ein paar jahren. Die Eigentümerin meinte, es wäre vorm Haus alles ihr Grundeigentum. Die damaligen Bewohner hielten still, da sie selber alt und gute Nachbarschaft halten wollten. Der neue Eigentümer machen nun auch keine Anstalten den Zustand zu ändern. |
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| AW: Sondernutzung?? Ich bezweifle, dass ein enger, zwischen Reihenhausreihen befindlicher Grünstreifen / Fußweg öffentliches Straßenland sein soll; öffentlicher Verkehrsraum sicherlich,-- aber Gemeindeeigentum ?! Aber gehen wir von mir aus zunächst gern davon aus. Dann stimmt das mit der unerlaubten Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, die erlaubnis- und regelmäßig gebührenpflichtig wäre. Kann eventuell sein, dass im gegebenen Fall nicht ein Verstoß gegen die StVO, sondern gegen das regionale Landesnaturschutzgesetz (wäre teurer) vorliegt. Dann wäre ein Anruf beim Ordnungsamt fällig, dass sich um die Sache demnächst kümmern müsste (machen die sicher unverzüglich, weil´s ja letztlich eine Bußgeld- Einnahme beschert). Wenn´s hingegen Privatgrund ist, bleibt nur die Feststellung einer bislang lediglich geduldeten, aber nie genehmigten Besitzstörung. Diesen Zustand würde ich nunmehr schriftlich reklamieren und unter Fristsetzung und Androhung geeigneter Maßnahmen zur Zustandsbeendigung auffordern; ggfls. klagen (Einstweilige Verfügung dürfte mangels Dringlichkeit scheitern). Oder, noch einfacher, nach fruchtlosem Fristablauf angekündigte Selbsthilfe, indem der Behälter wenigstens ein paar Meter versetzt wird (aber Vorsicht : Gefahr des Regresses für eventuelle Beschädigung des Behälters).
__________________ Was weiß ich schon ...? Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. berlin-erzählt.de |
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| AW: Sondernutzung?? Liegt eine Widmung vor? Gibt es eig. im Straßenrecht diesbezügl. drittschützende Normen? @CEMartin: Ich meine, bei besitzrechtl. Ansprüchen bedarf es keines Anordnungsgrundes. Leider fehlt mir atm die Norm |
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| AW: Sondernutzung?? Ja, bezüglich eines Herausgabeanspruches weiß ich das auch. Aber wegen eines bereits jahrelang geduldeten Zustandes, der akut keine Gefahr darstellt ...? -> 940 ZPO : "...zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ..." Wesentlicher Nachteil = muss schon nahezu existentiell bedeutsam sein. Verhinderung drohender Gewalt = hier ohnehin abwegig. Andere Gründe nötig = vergleichbar dringend. Hmm..., ich meine, da spielt das AG nicht mit ...
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| AW: Sondernutzung?? Es handelt sich um eine große Reihenhaussiedlung aus den 60er. Die Wege zwischen Reihen (Gehwege)sind Gemeinschaftsflächen. Neben diesen Gehwegen gibt es besagte öffentl.Grünstreifen, die ursprünglich für Rettungswege frei bleiben sollten und nicht zu dem im Grundbuch eingetragenen Reihenhaus gehören. Da die Anwohner vor ihren Eingängen auch den Grünstreifen pflegen, ist es geduldet, das diese auch Müllboxen dort aufstellen durften.Es ist kein öffentl. Straßenland. Der jetzige Nachbar, der die Pforte weiter versperrt hält, hat bereits einen Brief bekommen, wo ihm eine Frist gestzt wurde, sich zu dem Fall zu äußern und eine Frist, bis wann er als Rechtsnachfolger und Zustandsstörer die Box an die Seite nimmt. Es geht um etwa 1 Meter. Außerdem wurde auch Widerspruch eingelegt, gegen die geduldete Sondernutzung, da der Pfortennachbar durch den Zustand behindert fühlt in seiner Freizügigkeit und Nuzung seines Grundstückes. Bei nichteinhaltung wurde ihm auch die Ersatzvornahme mitgeteilt. Wie hoch schätzt ihr einen Erfolg ein? Kann der Pfortenbesitzer einfach ohne Bescheid die Ersatzvornahme veranlassen?? Wie könnte die weitere Vorgehensweise sein. Ist es Ratsam einen RA einzuschalten. Der Pfortenbesitzer ist eigentlich für eine gütliche Einigung, die er dem Versteller auch angeboten hat. Sogar mit Kosten/Arbeitsbeteiligung. Der Nachbar ist bereits vor einem Jahr über diesen Zustand informirt worden. Er wollte sich melden. Tat es nicht. Dann wurde er vor 2 Wochen nochmals angesprochen, war aber zu keinem konstuktiven Gespräch bereit. Deshalb nun der Brief per Postboteneinschreiben. |
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| AW: Sondernutzung?? Das bisherige Vorgehen war doch ganz richtig. Muss nur noch zu Ende geführt werden. "... Gemeinschaftsflächen. Neben diesen Gehwegen gibt es besagte öffentl.Grünstreifen, die ursprünglich für Rettungswege frei bleiben sollten ..." Also NICHT öffentliches Gemeindeeigentum, sondern wohl ebenso Gemeinschaftsfläche einer Eigentümergemeinschaft. Allein die Rettungswege- Eigenschaft macht noch kein öffentliches Straßenland. Dazu fällt mir gerade noch ein, dass ja das Ordnungsamt oder die Bauaufsicht auch an amtlich vorgesehenen Rettungswegen interessiert sein dürfte ... ! Abgesehen von obrigkeitlicher Hilfe, um die ich -- gegebenenfalls -- vorrangig ersuchen würde ("Hilfe, der arme Rettungsweg ! Was ist denn im Katastrophenfalle ? Wir werden alle sterben !"): In beschriebener Weise fortfahren. Hilfreich auch hier wieder ´mal §§ 858, 862 BGB. Einen "Bescheid" braucht man dazu nicht, nur die rechtssicher zugestellte Fristsetzung, nach deren fruchtlosem Verstreichen selbst Hand angelegt werden wird, um den Container einen Meter zu verrücken. ABER nützlich aus meiner Sicht wäre im Falle einer Eigentümergemeinschaft vielleicht noch ein zu beantragender allgemeiner Beschluss der nächsten Versammlung, dass sämtliche Grundstücksein- und zugänge auch nicht teilweise verstellt werden dürfen oder wenn, dann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des betroffenen Anliegers -- dann wäre wohl die Handlungsgrundlage sicherer, weil es schließlich um einen streitigen Teil dieser Gemeinschaftsflächen geht, wo weder der Aufsteller noch der benachteiligte Anlieger völlig frei agieren dürfen. Eine Ersatzvornahme in Rechnung stellen geht übrigens nur, wenn über das Maß normaler einfacher Handgriffe hinausgehend. Und die Kosten dürfen natürlich auch nicht unangemessen hoch sein. Außerdem wie gesagt bitte Vorsicht wegen eventueller Beschädigung des Containers beim Verrücken !! Sonst wird´s eventuell ein Phyrrussieg. Die gerichtsfeste "Erfolgsaussicht" des Vorgehens gegen die unbefugte Beeinträchtigung der Pfortennutzung dürfte recht hoch sein, sofern die angewendeten Mittel stets im rechten Verhältnis stehen und ausreichend Frist gegeben wird. Ein RA (zumindest kurzes Info- Gespräch) wäre hierbei natürlich besonders hilfreich.
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