Dies ist eine Diskussion zu schenkung oder nicht?? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| schenkung oder nicht?? nun zur frage: Mal angenommen Mr A und Mr B sind sehr gute freunde und kennen sich auch schon jahre. Mr A schenkt Mr B 300000 damit er ein Haus kauft, als ersatz will er lebenslanges Wohnrecht und kriegt es auch, 9.5 Jahre lang. Nach 8 Jahren erblindet Mr A zu 80%. Ein Jahr nach seiner Erblindung, kriegt MrA einen Psychosyndrom und kann nicht mehr Denken. Er kriegt daraufhin einen Betreuer vom Vormundschaftsgericht gestellt. Lebenslanges Wohnrecht wird MrA durch MrB immer noch gewährt, doch nach sechs Monaten schickt der Betreuer MrA ins Seniorenheim. Im Anschluß schickt der Betreuer MrB einen Brief worauf er die 300000 zurückverlangt. Angenommen es gibt keine notarielle Beglaubigung für die Schenkung, nur einen kontoauszug der die Summe und den Grund ´an MrB für Hauskauf´ angibt. MrA hat genug Geld und ist kein Sozialfall. Muss MrB das Geld zurückzahlen??? best regards |
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| AW: schenkung oder nicht?? Es handelt sich um einen mündlichen Vertrag zwischen A und B, der gültig ist! Der Betreuer von A übernimmt die Vormundschaft von A, das bedeutet, daß der Betreuer die Rolle von Mutti oder Vati bekommen hat, und nicht die der Person A ansich! Der Betreuer darf also Verträge, die A vorher im vollen Bewußtsein seines Geistes abgeschlossen hatte nicht nachträglich annulieren!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: schenkung oder nicht?? 1.) zunächst ist einmal zu berücksichtigen, dass gemäß § 518 I 1 BGB eine schenkung notariell beurkundet werden muss > gemäß § 518 II BGB wird dieser formmangel aber bei bewirkung der leistung geheilt > d.h. das geld wurde überwiesen, der formmangel ist geheilt und der schenkungsvertrag ist nicht wegen eines formmangels unwirksam 2.) ich kenne mich nicht ausreichend mit den §§ 528f. BGB aus, aber ich denke diese sind hier zu berücksichtigen: § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529 BGB Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (u.a. wäre die notwendige zehn-jahres-frist nicht gegeben) |
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