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Scheingeschäft + Nichtigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Scheingeschäft + Nichtigkeit innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 20.03.2007, 16:02
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Scheingeschäft + Nichtigkeit

Hallo,
ich begrüße hiermit alle im Forum. Also, Hallo :-)

Ich habe folgende Frage. Die meisten kennen ja den Klassiker zum Thema Nichtigkeit eines Scheingeschäftes BGB 117. Meist bekommt man ja einen Fall als Übung, wo eine Willenserklärung auf einen Kaufpreis von 50.000,- EUR zum Schein abgegeben wird und die eigentliche Kaufsumme aber höher ist. Den Fall habe ich auch schon durchgearbeitet und leuchtet mir auch ein. Habe aber nun eine kompliziertere Nuss, bei der ich nicht weiter komme.

Es geht darum und wir sollen hierbei einen Schritt weiter denken...

A ist eine natürliche Person und
B ist Geschäftsführer einer GmbH

A schließt mit B einen Vertrag ab. A kauft von B Inventar einer Disko, Hotel, wie auch immer.
Sie einigen sich mündlich auf 100 t eur.
Aus steuerlichen Gründen möchte B aber einen Kaufvertrag über 50 t eur machen.
A geht darauf ein.

A gibt B 60 t euro cash, lässt sich das unterschreiben, mit dem Zusatz Restsumme von 40 t eur wird abgezahlt.

B unterschreibt.

B macht einen Kaufvertrag. Dort steht. Kaufsumme 50 t eur , Anzahlung 10 t Eur, Rest in Raten.

Nun kann A nicht mehr zahlen. B möchte nun das Inventar als Sicherheit.
Muss A das rausgeben ?

Ach ja es steht noch drinnen, das 1 Monat nach Abschluss, das Gewerbe(von Gesellschafter u. Geschäftsführer B) abgemeldet wurde. Also im Prinzip Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Ich finde es sehr kompliziert.
Laut BGB 117 ist der Vertrag ja nichtig. 60 t wurden gegeben und der Kaufvetrag zeigt eine andere Summe.

Andererseits müsste B vielleicht nur die Umsatzsteuer nachzahlen und der Vertrag besteht über die richtige summe.

Kann mir jemand evtl. sagen, welchen Weg ihr gehen würdet. Ob ihr eher sagt, klar B hat die Restsumme zu bekommen und kann bei Nichtzahlung das Inventar pfänden oder ob ihr meint, hey beides Betrug, Vertrag nichtig und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Beide sind Nase und Fall für eine Anzeige, wegen versuchter Steuerhinterziehung.

Aber denke es ist komplizierter.

Mit fehlt der Ansatz.
Danke euch schon mal sehr und bedanke mich extrem für eure Hilfe.
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Alt 21.03.2007, 09:51
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

[QUOTE=AndreF]Hallo,


A gibt B 60 t euro cash, lässt sich das unterschreiben, mit dem Zusatz Restsumme von 40 t eur wird abgezahlt.

B unterschreibt.




Was steht als Kaufobjekt in der Quittung ?
läßt sich dieses mit dem Kaufobjekt in Kaufvertrag (Inventare) identifizieren ?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.03.2007, 13:05
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

Hallo,

in der Quittung soll stehen :

Hiermit bestätigt B den Erhalt von 60 t in bar von A.
Geld dient als Anzahlung zur Übernahme / Kauf vom Inventar.
Restsumme von 40 t wird in Raten abgezahlt.

Meinst du, das der "eigentliche Kaufvertrag" laut 117 BgB nichtig ist und die Quittung der Kaufvertrag ist ?

Würde bedeuten, das man dort ansetzen muss und im Prinzip nur eine nachträgliche Ratentilgungsplan erstellt werden muss ?

Aber kann die Person B nun eigentlich das Inventar fordern, weil keine vollständige Zahlung erfolgte?
Denn zur Quittung gibt es ja keine Abmachung, wie die Raten gezahlt werden müssen. Ist ja nur eine Quittung ?!

Ein Mist.
Vielleicht hat einer nen guten Hinweis.

Vielen Dank. Man kann sich so schnell verlaufen, wie ich finde.
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Alt 22.03.2007, 10:36
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

Wenn in Kaufvertrag (50 t) die einzelne Inventare nicht genau aufgelistet werden, könnte man so verstehen, dass:
der Kaufpreis von sämtlichen Inventare = 100 t,
davon 60 t in Bar bezahlt,
offen steht 40 t. >> identisch mit dem Kaufvertrag von einem Teil der Inventare.
D.h. es hat 2 Kaufverträge gegeben zu je 50 t.

So ist doch auch die Wahrheit, Oder ?

Wenn A nicht mehre zahlen kann, muss er die noch nicht bezahlte Inventare (Wert 40 t) zurückgeben.
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Alt 22.03.2007, 10:56
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

Hallo MataHari,

danke erst mal für deine Hilfe.
hmm... ich vermute eher folgendes:

Vetrag (Kaufvertrag) 50 t und Anzahlung 10 t, bzw Sicherheit Inventar. Ist nichtig laut 117 BGB, weil Scheinvertrag.
Echt vereinbarte Summe laut Quittung 60 t cash und restsumme 40 per raten.

Sehe es so, dass die Quittung, als eine Art Kaufvertrag steht. Allerdings ohne Sicherheitsübereignung und Ratentilgungsplan.

Bei der ganzen Sache finde ich einen Punkt eh fraglich... Fakt ist es gibt zwei Papierstücke. Es geht jeweils um die gleiche Sache. Einmal wird Eine Summe X als Qiuttung (Nachweis) unterschrieben und im anderen Schriftstück gibt es eine andere Kaufumme und eine andere Anzahlung.

Aber zudem kommt noch dazu, das der Vertag mit einer Geschäftsführerin einer GmbH geschlossen wurde und diese aber ihr Gewerbe kurze Zeit später abgemeldet hat. Denke der Mantel der GmbH besteht noch. Kommt hier noch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu trage oder ist das außen vor und dient nur als "Verunsicherung".

Schwierig die Ganze Sache.

Mein inneres Gefühl sagt:

Es ist ein Kaufvetrag zustande gekommen, für den es aber keinen schriftlichen Beweis gibt.
Beide Parteien sind sich über einen Preis einig und über eine Ratenzahlung.
Die vorhandenen Schriftstücke zeigen nur, das es eine Anzahlung gab. Das auch Fakt. Auch in welcher Höhe diese stattgefunden hat. Noch was steht fest, es ging um eine Steuerverkürzung. Also der eine Vertrag ist nichtig.

Bin mit aber nicht sicher, ob auf dieser Grundlage, PErson B das Recht hat, beispielsweise das Inventar zu entwenden.
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Alt 22.03.2007, 11:18
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

In diesem(-n) Geschäft/-en waren beide Parteien A sowie B über die Kaufpreise und Kaufgegenstände
einig. Keiner ist von anderem getäuscht worden. Von Scheingeschäft oder Nichtigkeit sind diese Geschäfte
an sich entfernt.

A kann wohl auch nicht die Quittung über 60 t erklären, wieso er 60 t anstatt 10 t oder 50 t gezahlt hatte, wenn die Inventare insgesamt nur 50 t gekostet hätten?
Gibt es eine extra Quittung für 10 t "Anzahlung" ?

Soll B etwa behaupten, dass neben Kaufvertrag über 50 t noch ein anderer Vertrag über 100 t existiert ?
Dass A insgesamt noch 2x 40 t = 80 t zu zahlen hätte ?

Also hier kommt man mit Mogelei wohl nicht durch.
Entweder zahlt A noch 40 t oder hat er die Inventare zu diesem Wert (zzgl. Gebrauch/Abnutzung) zurückzugeben. Dann ist die Sache erledigt.
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Alt 22.03.2007, 11:38
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

Ok das leuchtet mir ein. Wie soll ich das denn mit Paragraphen belegen?

Denn, denn zum Zeitpunkt hatte das inventar möglicherweise 80 t wert und 20 t waren vielleicht subjektiv oder nicht greifbar. Wie Lüftung, Kabel etc.

jetzt wurde 60 t angezahlt, 40 sollten abgezahlt werden. das würde ja bedeuten, da B im Wert (tag aktuell) von 40 t Inventar entwenden dürfte. Das kann ich mir nicht vorstellen. Vielleicht ist der Wert mittlerweile nur noch 40 t für das ganze inventar. gerade bei Technik geht sowas schnell. Dann wäre alles weg, obwohl 60 t gezahlt wurden ?!
Oder geht man von Rechnungen die vorhanden sind aus ?

Fraglich ist meiner Meinung nach auch, beispiel... Person A hat ja teilweise oder anfangs gezahlt. dann irgend wann nicht mehr. wenn A zahlen möchte, aber nicht die vollständige Rate kann ? Dann kann B doch auch nichts machen oder ?

Und noch was irritiert mich... wenn A immer gezahlt hätte und zum Ende der Laufzeit ausgesetzt hätte, dann könnte B doch auch nur den Wert der Restsumme fordern, oder ? Das nur aus Interesse. Weil ich mich gerade gut in die Lage der beiden Parteien versetze.

Ich bin so ein bisschen auf der Seite von A.
Weil ich mir vorstellen kann, das eine Art der Täuschung vorliegt. Denke das das Inventar nicht 100 t wert war.
Darum der Vertrag über 50 t und 10 t Azahlung. Erhalten hat B ja schon 60t . Also versucht B nun das Inventar zurückzubekommen. A hat wahrscheinlich gemerkt das das Zeug nicht den Wert hat und setzt mit der Zahlung aus.
Ist das clever ?

Denke B ist kriminell

Wie könnte A sich am sinnvollsten rausziehen ?

Alles schwierig.
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Alt 23.03.2007, 10:51
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AW: Scheingeschäft + Nichtigkeit

ich sehe das Problem eher bei A.
Dieser hatte Vereinbarung mit B getroffen, will aber in Nachhinein nicht mehr daran halten.

Jetzt will A auch noch die von ihm bereits in Anspruch genommene Abnutzung dem B belasten. Da fehlt nicht nur die Logik, sondern eine Täuschung und Betrug seitens A dem B gegenüber !

Vereinbart wurde 100 t.
A hat die Inventare erhalten. Die Wertminderung durch Abnutzung geht daher zu A`s Lasten.
B darf dagegen Geld 40 t oder Inventare + Wertminderung durch Abnutzung von A zurück verlangen.

Denn wenn die Inventare bei B geblieben wären, wären diese nicht genutzt somit keine Wertminderung durch Abgenutzt. Dann ist die technische Alterung allein Sache von B. Da aber A die Inventare angenommen bzw bei sich behalten hat, kann B diese nicht rechtzeitig anderweitig verkaufen. Die "Alterung" geht daher zu Lasten von A. Vergleichbar mit Leihgebühr.

Stelle Dir vor, A behält die Inventare 10 Jahre lang, dann haben diese nur noch €0,- Wert ! Wie toll.
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