Dies ist eine Diskussion zu Schadensregulierungsverweigerung der kombinierten Hausrat/Haftpflicht nach Raub, Grund: Eigentümergemeinschaft innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Angenommen Person A besitzt zusammen mit Person B ein Zweifamilienhaus (Eigentümergemeinschaft): = gemeinsames Treppenhaus und Keller, jeweils eine eigene Wohnung von A und B in jenem Haus. Wichtig: In das Haus wurde eine Schließanlage eingebaut, Hauseingangstür und Kellertür können somit von beiden Personen mit ihren jeweiligen Schlüsseln aufgeschlossen werden, die Wohnungstür der jeweils anderen Partei aber nicht. Weiterhin angenommen wird A nun Opfer eines Straßenraubes, die Täter sind vermummt und bleiben folglich unerkannt. Dabei wird neben anderen Gegenständen auch sein Schlüsselbund geraubt. A lässt aus Sicherheitsgründen logischerweise ALLE Schlösser auswechseln, also auch Hauseingangs- und Kellertür. Mal angenommen, die kombinierte Hausrat- und Haftpflichtversicherung von A verweigert nun die Begleichung des entstandenen Schadens. Die Hauratsabteilung tut dies mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Schließanlage um gemeinsam genutztes Eigentum von A und B handelt, dieses also nicht in den alleinigen Hausrat des Versicherten A fällt. Die Haftpflichtabteilung wiederum verweigert die Zahlung des bei B entstandenen (anteiligen) Schadens (deswegen würde uU die Haftpflicht ja auch nur greifen), weil ein Verschulden von A bei einem Raub ausgeschlossen ist. Folgende Fragen: a) Müsste die Hausratversicherung nicht zumindest anteilig den Schaden ersetzen, der A entstanden wäre, wenn B gar nicht existierte? Konkret: Eine Auswechslung der Schlösser an Eingangs- und Kellertür hätte auch unabhängig von B durchgeführt werden müssen. Der versicherten Person A wird wohl kaum zuzumuten sein, dass bei ausschließlicher Auswechslung der Wohnungseingangstür die Schlüsselräuber dennoch in das Treppenhaus eindringen könnten, schließlich handelt es sich hier nicht um ein anonymes 10-Parteienmietshaus o.ä. Zudem nehmen wir mal weiterhin den Hinweis der Versicherung an, dass natürlich auch der Austausch von Eingangs- und Kellertür ersetzt worden wäre, wenn es sich um ein Einfamilienhaus gehandelt hätte. b) Hat A über die Haftpflichtversicherung irgendeine Möglichkeit auf Ersatz des Fremdschadens von B? Das fehlende Verschulden leuchtet mir ein, jedoch betreffen die Kosten der zu ersetzenen Schlösser nunmal auch A selber (aus meinem "Rechtsempfinden" heraus, ist es doch völlig unsinnig, dass der Schaden bei eigenem Verschulden ersetzt würde, man bei einem Raub im Ergebnis aber auf den Kosten sitzen bleibt). Abwandlung: Würde sich am Sachverhalt irgendetwas ändern, wenn A zusätzlich eine "Schlüsselversicherung" abgeschlossen hat? Vielen, vielen Dank schonmal vorab fürs Durchlesen und jegliche Form von Ratschlägen!!! :-) Edit: Ich sehe gerade, dass der Thread im ALLGEMEINEN FORUM gelandet ist. Da muss mir wohl ein Fehler unterlaufen sein, er sollte eigentlich im VERSICHERUNGSRECHT landen. Wäre schön, wenn jemand meinen Beitrag jemand verschieben könnte. |
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| AW: Schadensregulierungsverweigerung der kombinierten Hausrat/Haftpflicht nach Raub, Grund: Eigentümergemeinschaft Ob und in welchem Umfang der Schlüsselverlust und der damit einhergehende Schaden in der Hausratversicherung abgedeckt ist, kommt auf die konkreten Bedingungen an. Einen Fall für die Haftpflicht sehe ich hier nicht. Für eine Deckung in der Haftpflichtversicherung ist Verschulden Voraussetzung, und genau daran mangelt es hier ja. |
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| Stichworte |
| eigentümergemeinschaft, haftpflicht, hausrat, raub, schließanlage |
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