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Sachmangel und Rücktritt vom Kaufvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Sachmangel und Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 12:37
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Sachmangel und Rücktritt vom Kaufvertrag

Wir diskutieren gerade folgenden Fall und sind uns in der Bewertung nicht einig:

Ein Verbraucher erwirbt in einem Elektronikmarkt ein Fernsehgerät. Vier Monate nach Kauf stellt der Kunde fest, dass sich das Gerät um Mitternacht aus- und wieder anschaltet.
Über mehrere Monate erhält der Kunde Hinweise vom Support des Herstellers, wie der Fehler zu beheben sein könnte. Erfolglos.
12 Monate nach Kauf vereinbart der Kunde mit dem Hersteller eine Raparatur durch Austausch eines Hardwareteils.
Einen Monat später wird ein weiteres Teil ausgetauscht.
Da das Problem immer noch nicht gelöst ist, wendet sich der Kunde an den Händler. Da ein baugleiches Gerät nicht verfügbar ist, besteht der Kunde auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Folgende Fragen bestehen:
1. Ist der Händler berechtigt, eine Nutzungsentschädigung von der Kaufsumme abzuziehen.
2. Kann der Kunde Aufwand wie "Urlaub zwecks Technikerbesuch" als Schaden geltend machen?

Und noch eine Frage, die aufkam:
3. Ist dem Kunden zuzumuten, dass er den Erfolg einer Maßnahme unmittelbar überprüft? D.h. muss er unmittelbar nach Reparatur bis Mitternacht fernsehen, um zu prüfen, ob die Reparatur erfolgreich war?

Zu 1. gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen in unserer Gruppe, allerdings jeweils mit sehr "wackeligen" Begründungen
2. wird einhellig abgelehnt. Die Grundlage ist uns aber nicht klar.

Kann uns jemand zu mehr Klarheit verhelfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 13:42
V.I.P.
 
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AW: Sachmangel und Rücktritt vom Kaufvertrag

1. Ja, hat er. Das ergibt sich aus §346 I BGB bzw aus §346 II 1 Nr1 BGB. Bemessungsgrundlage dürfte dann der Kaufpreis sein. Als Orientierungshilfe dürfte das steuerrechtliche AfA-Abschreibungsmodell eine Hilfestellung sein.

2. Nein.

3. Die Zumutbarkeit würde ich hier am Aufwand festmachen, der dafür notwendig ist. Lässt sich die Sache leicht überprüfen, kann sie auch schnell überprüft werden. Das ist hier insoweit besonders, als dass der Mangel an eine besondere Uhrzeit gebunden scheint. Grundsätzlich würde ich dem Käufer nicht zumuten, extra aufzubleiben, um das zu überprüfen. Wenn er denn sowieso zu der Zeit wach wäre, wäre eine Überprüfung kein Problem. Und wenn die Person eh so gut wie nie zur Mitternacht TV schauen würde, kann man sich auch fragen, ob der Mangel nicht sowieso unerheblich wäre.
Aber wie mag man das dann vor Gericht auch belegen. Insoweit ist das wohl graue Theorie. In der Praxis würde ich darauf abstellen, dass ein unmittelbares Überprüfen nicht notwendig ist, dass aber eine halbwegs zeitnahe Überprüfung ratsam wäre. Wenn der Käufer diesen Mangel entdeckt und mehrmals reproduziert, ist auch anzunehmen, dass er häufiger um die Zeit TV schaut (vor allem, wenn ihn das so sehr beschäftigt, dass er das gerät zurückgeben will). Da wäre es unglaubwürdig, würde der Käufer plötzlich ein halbes jahr keine zeit finden, den Mangel zu testen.
Unterm Strich: Man muss sicher nicht zwanghaft die ersten Abende vorm TV sitzen. Das darf nicht gefordert werden.

Zu 2: Die Grundlage wird euch vielleicht deshalb nicht klar sein, weil es für einen solchen Anspruch eben keine Grundlage gibt? ^^

Geändert von Kyuubi86 (30.04.2012 um 16:58 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 15:51
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Smile AW: Sachmangel und Rücktritt vom Kaufvertrag

Vielen Dank,
das hilft uns sehr gut weiter.

Viele Grüße aus dem Norden!
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rückgabe, sachmangel, schadenersatz

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