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Rücktritt Kaufvertrag Möglich

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt Kaufvertrag Möglich innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 12.02.2009, 14:26
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Rücktritt Kaufvertrag Möglich

Angenommen eine Volljährige Person A schließt bei einem Verkäufer B einen Vertrag ab .
Gegenstand dieses Vertrags ist ein 24 Monate Mobilfunkvertrag sowie ein Mobilfunkgerät.
Zu jenem Vertrag wurden 280 Euro überwiesen um ein hochwertiges Mobilfunkgerät zu erwerben.
(Gerät hat 2 Jahre Garantie )

Nach 7 Monaten stellt A einen Fehler am Mobilfunkgerät fest welcher sich enorm auf dessen Nutzung ausübt. Der Fehler war weder selbstverschuldet noch doch sonstige äußeren Umstände entstanden.

B bittet A das Handy zur Reparatur an B zu übersenden. Welcher dies aus eigenen Kosten vornimmt.

Nach 4-5 Wochen erhält A sein Mobilfunkgerät repariert jedoch noch immer mit dem selben Fehler zurück.
Ein Leihgerät stand A laut Angaben von B nicht zu.

Durch eine Absprache mit B sendet A das Handy wiedermal auf eigene Kosten B zur 2ten Reparatur zu.
Jedoch erhält A auch nach weiteren 4-5 Wochen sein Telefon mit den gleichen Fehlern zurück.
Eine Reparatur wurde zwar vorgenommen. Der Fehler wurde jedoch dadurch nicht behoben.

B bittet A zur Prüfung einer Wandlung das Mobilfunkgerät nochmal einzuschicken.

2 Tage nach jener Prüfung verweigert B die Wandlung mit der Begründung das jener Fehler laut AGB in den ersten 6 Monaten hätte zur Reparatur eingeschickt werden müssen.

B gibt A zwei Möglichkeiten. 1. Rücksendung des defekten Gerätes
2. Nachmaliges einsenden zur Reparatur.


Ist A berechtig einen Rücktritt des Kaufvertrages von B zu fordern , da B dem Käufer A kein Funktionsfähiges Handy zur Verfügung stellen will und eine weitere Ausfallzeit durch eine 3te Reparatur nicht im Sinne des Käufers wäre?

Welche weiteren Rechte hat A gegenüber B?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2009, 17:05
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AW: Rücktritt Kaufvertrag Möglich

Ich hab mal nachgelesen und folgenden Beitrag gefunden:
"Google sei Dank"...


Ansprechpartner beim Kauf einer mangelhaften Sache ist in der Regel der Verkäufer und nicht der Hersteller.

Fast jeder kennt die Situation:
Der Käufer bringt eine defekte Ware zurück ins Geschäft und hört den Satz:

„Das müssen wir zum Hersteller einschicken, es hat ja noch Garantie“

Viele Käufer lassen sich auf solche Vorschläge ein. Sie akzeptieren dass der Verkäufer seine Verantwortung auf den Hersteller abwälzt.
Doch der Hauptansprechpartner der Käufers ist immer der Verkäufer !

Ab dem Kaufdatum haftet dieser 2 Jahre dafür, dass der gekaufte Gegenstand beim Kauf mangelfrei war.
Gegenüber dem Hersteller hat man als Käufer dagegen keine Rückgabe- oder Nachbesserungsrechte.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Hersteller freiwillig eine Garantie auf das Gerät gewährt.
Diese tritt jedoch neben die Verantwortlichkeit des Verkäufers und ersetzt sie nicht etwa.
Der Kunde hat die Wahl, ob er sich an den Verkäufer oder an den Hersteller wendet. Häufig wird es sinnvoller sein, sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen, sondern zu fordern, dass der Verkäufer selbst für die mangelhafte Kaufsache geradesteht. Der Kunde kann von ihm eine neue, fehlerfrei Ware verlangen. Er kann auch fordern dass die defekte Ware repariert wird.

Sämtliche Transport-, Arbeits- und Materialkosten muss der Verkäufer tragen.

Der Verkäufer kann einen Umtausch oder eine Reparatur nur ablehnen, wenn der Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

Wenn 2 Reparaturversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind, hat der Käufer die Wahl: Er kann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder sein Geld komplett zurückverlangen oder er behält die fehlerhafte Ware und mindert den Kaufpreis um einen angemessenen Betrag.

Diese Möglichkeiten sollte jeder bedenken, der mit fehlerhaften Waren zu tun hat.
Solange die zweijährige Frist für die Verkäuferhaftung nicht abgelaufen ist, muss sich niemand auf die langwierige Prozedur

„muss zum Hersteller“

einlassen.
Der Kunde kann sofort ein Ersatzgerät fordern, ob es dem Verkäufer passt oder nicht.

Siehe hierzu auch:
§ 437 BGB „Rechte des Käufers bei Mängeln“
§ 439 BGB „Nacherfüllung“
§ 440 BGB „Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz“
§ 441 BGB „Minderung“


Quelle:
Lexikon der Rechtsirrtümer (Band I+II)
von Dr. jur. Ralf Höcker
Ullstein Verlag, Berlin, ullstein-taschenbuch.de
__________________
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Ich bin KEIN Jurist und sage NUR MEINE Meinung, also nicht verbindlich werten, bitte.

______________________________________________


..."Recht haben" und "Recht bekommen" sind zwei grundsätzlich verschiedene Dinge...

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