Dies ist eine Diskussion zu Rückerstattung der Portokosten innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Rückerstattung der Portokosten Dieser bietet dem Käufer Reparatur des Artikels an oder Rücknahme des Artikels. Der Käufer entscheidet sich für Komplettrückgabe des Artikels. Der Verkäufer bietet dem Käufer kulanterweise auch die Rückerstattung der Portoauslagen an. Normalerweise würden die Portokosten 90ct betragen. Wenn der Verkäufer dann daraus eine Päckchensendung machen würde mit 4,50 € porto , muß der Verkäufer dann auch dieses Rückporto erstatten? |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Ist der Verkäufer privat oder gewerblich?
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten wer macht daraus eine päckchensendung? sagt der verkäufer, er will es so geschickt bekommen oder hat der käufer es als päckchen geschickt, obwohl der versand für 90cent absolut ausreichend (bzw sogar vereinbart gewesen) war? Im ersten Fall muss der verkäufer die kosten auch in entsprechender höhe erstatten. Im zweiten Fall ist es problematischer. War es vereinbart oder für den Käufer deutlich, dass der Versand für 90 cent genügen würde? Dann wird er auf den Versandkosten (abzügl. der 90 cent) sitzen bleiben. Oder gab es einen Anlass, der annehmen ließ, dass der Versand als Päckchen erforderlich gewesen war? |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Verkäufer ist gewerblich, aber bis zu einem Warenwert von 40,- € ist man gesetzlich nicht verpflichtet überhaupt Rückporto zu erstatten. Verkäufer macht das aus Kulanz, weil er seine Kunden zufriedenstellen möchte... |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten der Käufer schickt es einfach als Päckchen zurück, obwohl Briefsendung für 90ct ausreichend gewesen wäre. Der Verkäufer hat es nicht verlangt und ist auch nicht davon ausgegangen gegangen, dass jemand auf eine solche idee kommt. |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten In dem Falle würde ich dem Kunden nur die 0,90 € zahlen. |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Ich denke genauso. Man weiß ja, dass man als gewerblicher verkäufer im internet gewisse Pflichten hat, aber alles muß man sich ja auch nicht gefallen lassen. Verkäufer Y hat die Sache aber schon geklärt. Er hat sich auch anderweitig informiert und es gibt da zwar leider keine konkreten Urteile oder bekannte Fälle, weil sowas selten vorkommt, aber man hat ihm überall gesagt, dass er keinesfalls verpflichtet wäre das 5-fache Porto zu erstatten, wenn er nicht selbst vorher darauf bestanden hätte, das z.B. als Päckchen zu schicken...claudirocks sagt danke!!! |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Zitat:
Ist das beides der Fall, würde ich auch nur die 90 ct. erstatten. Allerdings muß der gewerblichliche Verkäufer auch die sog. "Hinsendekosten" erstatten (soweit die komplette Bestellung zurückgesendet wird), also die Versandkosten, die er ursprünglich dem Käufer für die Zusendung berechnet hat, vgl. EuGH C-511/08 auf Vorlage des BGH, Vorinstanz OLG Karlsruhe 15 U 226/06, sowie auch OLG Frankfurt/M. 9 U 148/01 Natürl. nur dann, wenn der Käufer rechtzeitig, also fristgemäß, widerruft/zurücksendet. Dann aber auch trotz 40,00 € Klausel, da diese nur die Kosten der Rücksendung regelt, nicht jedoch die der Hinsendung. Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Zitat:
Zitat:
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| AW: Rückerstattung der Portokosten Zitat:
Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| Stichworte |
| internethandel, portoerstattung, rücknahmen, rücksendung |
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