Dies ist eine Diskussion zu roller zahlen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| roller zahlen Also folgendes: person A hat den roller von seiner ex-freundinn vor langer zeit einmal gedroßelt, und zwar ordnungsgemäs. heute hatt sie person A gesagt, das der roller kaputt wäre und ein gutachter gesagt hätte dass es die schuld von Person A gewesen wäre. Person A kann sich das nicht vorsetellen. Die ex-freundinn hat person A schon des öfteren bedroht. kann sie Person A anzeigen wegen des roller oder nicht? der roller lief immer normal, aufeinmal aber nichtmehr. Person A hat die droßelung nach bestem wissen und gewissen ausgeführt. Perosn A ist 16 und leider schonmal verurteilt worden;-) danke für eure antworten Geändert von sisko214 (11.01.2011 um 21:37 Uhr). |
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| AW: roller zahlen |
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| AW: roller zahlen Das hat doch mit Vorstrafen nix zu tun... mfg
__________________ Meine Kommentare müssen nicht der Wahrheit entsprechen. Ich schreibe hier nur meine eigenen Erfahrungen und meine eigene Meinung nieder. Jeder Mensch macht Fehler. Ich lasse mich auch gerne berichtigen ![]() Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten Geändert von Alex_W (12.01.2011 um 08:24 Uhr). Grund: Falschantwort |
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| AW: roller zahlen ja sie war einverstanden. das haeißt person A hat nichts zu befürchten? |
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| AW: roller zahlen Was versteht der TE als "ordnungsgemäß gedrosselt"? Der der die Drosselung vorgenommen hat ist sicherlich kein Mechaniker?! Die Ex hat den Roller nach dem Schaden zu einem Gutachter gebracht? Oder war der Roller einfach nur in einer Werkstatt und die haben ein Schadensprotokoll/ Gutachten erstellt?! Wenn natürlich der Schaden auf die Drossel zurückzuführen ist, sieht es schlecht aus, denn der Hersteller dieser Drossel hat mit Sicherheit irgendwo stehen, dass es nur von fachkundigen Personal verbaut werden soll... mfg
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| AW: roller zahlen jo also für den roller hat person A extra beim tüv unterlagen für die zulassung angefordert. der roller wurde auch vom tüv abgenommen. allerdings hat die ex-freundin darauf bestanden ein wichtiges teil(schieberanschlag, sorgt dafür daß der roller eine niedrigere drehzahl hat) von person a wieder entfernen zu lassen. pers. A hat dies gemacht aber darauf hingewisen, das dies nicht zugelassen ist und schäden mit sich führen könnte. die droßelung kann laut papieren von jedem durchgeführt werden. sie wird ja schlieslich vom tüv angeschaut und nur wenn sie richtig verbaut ist zugelassen. person A kennt sich gut mit rollern aus und hat schon mehere gedroßelt, einen schaden wäre laut aussage von person A nicht möglcih, auser man gibt dauerhaft vollgas, was die weggelassene droßel verhindern sollte. laut der aussage der ex-freundin war es ein gutachter. und heute morgen hat person A den roller mit seiner ex darauf fahren sehen. also kann kein schden vorliegen. deswegen glaubt pers. A das die ex ihn abzocken will |
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| AW: roller zahlen Dann müsste ja ein Schadensgutachten vorliegen!! Und wenn die Ex darauf bestanden hat das A das Teil ausbauen soll ist sie meines Wissens nach ohne gültige Betriebserlaubnis unterwegs gewesen... Somit ist sie selber dafür verantwortlich. Vor allem wenn A sie darauf aufmerksam gemacht hat das dadurch etwas kaputtgehen kann und sie trotzdem der baulichen Veränderung zugestimmt hat! mfg
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| AW: roller zahlen Ähäh @Alex.... Ich habe auch einen Roller (125 ccm) und nen Kumpel von mir ist Meister für Zweiräder... Es gibt inzwischen sogar Selbstbausätze mit Einbaubedienung und ABE...natürlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung! Dann ist der Drops völlig durch!
__________________ Ich schreibe hier lediglich meine persönliche Meinung!!!Keine Rechtsberatung!!! |
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| AW: roller zahlen Zitat:
Der TE hat hier geschrieben: Zitat:
Es gibt genügend Werkstätten die Dir Zeugs an Deinen Roller oder auch Pkw basteln ohne das es zulässig ist. Trotzdem kannst du im Schadensfall nicht die Werkstatt dafür verantwortlich machen wenn sie Dich ausdrücklich darauf hinweist das es verboten ist oder das Schäden die Folge sein können... mfg
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| AW: roller zahlen Der Fall wirft Probleme in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht auf - handelt es sich um einen Auftrag oder eine reine Gefälligkeit? Wurde konkludent eine Haftungserleichterung wegen der Unentgeltlichkeit vereinbart? Wurde die Haftung partiell ausgeschlossen, weil die Auftraggeberin auf den Ausbau des einen Teils bestand? Bei jeder Frage entscheidet sich die Haftung des Beauftragten. Eine eindeutige Einschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. |
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