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Rettung von Beiträgen

Dies ist eine Diskussion zu Rettung von Beiträgen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 00:43
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Rettung von Beiträgen

Ein A liest in einem Fragenportal B mit. Viele Fragen werden von B aber wieder gelöscht, insbesondere die interessanten, wie A findet. Unter den Fragen und Antworten sind auch solche des A.

A beginnt, gute Artikel auf seinem Rechner zu speichern. Nun hat A die Idee, diese in seinem Blog jedem zur Verfügung zu stellen.

Kann man bei Zweizeilern als Fragen von urheberrechtlich gesch. Text sprechen?

Kann man bei Zweizeilern als Antworten von urheberrechtlich gesch. Text sprechen?

Was ist das schlimmste das A passieren kann?

Darf A auf seinem Blog Werbung schalten?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 03:01
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AW: Rettung von Beiträgen

Sollte man das Gefühl haben, vorliegende Texte könnten trotz ihrer Kürze und/oder Banalität die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um geschützt zu sein nach § 2 UrHG,

dann sollte man sich bei ihrer Wiedergabe auf die erlaubte Zitierung laut § 51 UrHG beschränken.

Sollte man sich seines diesbezüglichen Gefühls nicht sicher sein, befrage man vor einer Veröffentlichung lieber einen Rechtsgelahrten.

Was sonst passieren kann, steht in den §§ 97 und 106 UrHG a.a.O.

Ob man Werbung schaltet oder sonstwie Geld verdient oder zu verdienen versucht, ist in der Regel wurscht - höchstens am Ende könnte das den Schadensersatz erhöhen.

Praktisch aber sollte es kein Problem sein, alle Klippen zu umschiffen. Stellt wer lang und breit sein Problem dar, darf man dies kurz zusammengefasst wiedergeben und seinen Sermon dazu.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 12:43
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AW: Rettung von Beiträgen

Zitat:
Zitat von § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Und welchen Schaden will ein Autor nachweisen? Kann B Schadensersatz wegen entgangenem Traffic und daher entgangenen Werbeeinnahmen fordern? Ich glaube nicht, denn die Texte gehören ja dem Autor und nicht B. B dürfte genaugenommen gar nichts, oder?

PS: 106 UrHG scheint ja das ganze Vorhaben zu verunmöglichen.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 18:24
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AW: Rettung von Beiträgen

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
Und welchen Schaden will ein Autor nachweisen?
Jeder Urheber, auch ein Autor, kann wie jeder Bürger einen entgangenen Gewinn als Schaden reklamieren:
"§ 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."

So gibt es Urteile, die Fotografen als Schadensersatz jene Summe zugesprochen haben, die sie erhalten hätten, wenn ein Bild mit ihrer Zustimmung im Internet verbreitet worden wäre anstatt ohne. Das geht von 20,- für eine Woche Nutzung eines Amateurfotos einer Kaffeekanne in der E-Bucht bis zu x-hundert Euro für Profis analog den Tarifen der Mittelstandsvereinigung Foto plus einen Zuschlag von 100 % wegen fehlender Urheberangabe plus bis zu 500 % Zuschlag wegen Verbreitens ohne Zustimmung des Urhebers.

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
Kann B Schadensersatz wegen entgangenem Traffic und daher entgangenen Werbeeinnahmen fordern? Ich glaube nicht, denn die Texte gehören ja dem Autor und nicht B. B dürfte genaugenommen gar nichts, oder?
Wenn B ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde vom Autor (was üblich ist bei Foren), dann darf der Autor auch noch anderen Leuten ein Nutzungsrecht einräumen. Nicht mehr aber bei einem eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrecht (wie es bei Buchverlagen üblich ist), vgl. UrHG § 31.

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
PS: 106 UrHG scheint ja das ganze Vorhaben zu verunmöglichen.
Auch für UrHG § 106 gilt
"§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

Und selbst bei einem Strafantrag kann ein Verfahren eingestellt werden wegen geringer Schuld usw.:
Zitat:
Nach Abschluss ihrer Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen, d.h. strafrechtlich nicht weiter verfolgen. Bei der Einstellung des Verfahrens werden unterschieden: (...; siehe selber )
Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 18:50
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AW: Rettung von Beiträgen

Zitat:
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."
Keiner der Autoren will bei B dem Zweck von B nach einen Gewinn erwirtschaften. Stellt ein Autor C der Fa. B kostenlos seinen Beitrag zur Verfügung kann C nicht glaubhaft geltend machen, ihm würde ein SchE zustehen, wenn ein anderer seine Fragen/Antworten an anderer Stelle darstellt. Wie siehst du das?

Zitat:
So gibt es Urteile, die Fotografen als Schadensersatz jene Summe zugesprochen haben, die sie erhalten hätten, wenn ein Bild mit ihrer Zustimmung im Internet verbreitet worden wäre anstatt ohne. Das geht von 20,- für eine Woche Nutzung eines Amateurfotos einer Kaffeekanne in der E-Bucht bis zu x-hundert Euro für Profis analog den Tarifen der Mittelstandsvereinigung Foto plus einen Zuschlag von 100 % wegen fehlender Urheberangabe plus bis zu 500 % Zuschlag wegen Verbreitens ohne Zustimmung des Urhebers.
So ist dies durch die Autorenangabe umgehbar?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 19:47
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AW: Rettung von Beiträgen

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
Keiner der Autoren will bei B dem Zweck von B nach einen Gewinn erwirtschaften. Stellt ein Autor C der Fa. B kostenlos seinen Beitrag zur Verfügung kann C nicht glaubhaft geltend machen, ihm würde ein SchE zustehen, wenn ein anderer seine Fragen/Antworten an anderer Stelle darstellt. Wie siehst du das?
Autor C schenkt Forum B einen Text, räumt B also ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht an einem Text ein. Dafür kann C viele Gründe haben, Freundschaft, Solidarität, Humanität, Gruppenzwang, Eitelkeit - egal.

Dadurch ist Autor C aber nicht gezwungen, auch Forum X dies Recht einzuräumen. Dieser Irrtum wabert eben durch das Internet: "Der B hat das Werk von C ja auch umsonst verbreiten dürfen! Warum ich nicht?"

Erst wenn Autor C sein Werk für gemeinfrei erklärt hat, darf das jeder nutzen, der die dabei genannten Bedingungen einhält, beispielsweise diese da:
Zitat:
Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentliche es unter der folgenden Lizenz: (...)
Dieses Werk darf von dir
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung (...; usw.)
Die Gerichte gehen nun davon aus, dass Forum X oder Nutzer Y zumindest bei Autor C anfragen müssten, ob er denn ihnen ein Nutzungsrecht einräumen würde und für wie viel Geld oder gar umsonst. Wegen dem da:
Zitat:
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Klar gab es dabei auch schon Schadensersatzforderungen, die die Gerichte nicht alle abgenickt haben. Aber ein entgangener Gewinn bleibt - schließlich könnte Autor C ja auch planen, seine gesammelten Forenbeiträge als Buch herauszubringen oder auf einer eigenen Website.

Und wie hoch wäre dann der Schaden, wenn das Buch dann statt 100.000 Auflage nur noch 100 hat bei den engsten Verwandten?

Na gut, die 100.000 müssten glaubhaft gemacht werden, sonst güldet laut Wikipedia:
Zitat:
Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Gewinn, den der Geschädigte (...) wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte.
Die Behauptung, dass einem ein Auftrag des Pentagon über 5 Milliarden Dollar entgangen ist, ist also nicht immer leicht in bare Münze umzusetzen - aber so das übliche Honorar setzen die Gerichte doch an, bei Fotos eben ab 20,- bis sehr viel, bei Texten kenne ich noch keine Urteile, aber selbst Provinzzeitungen zahlen laut Tarif so 70 Cent pro Zeile á 37 Anschläge (müsste ich jetzt nachkucken).

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
So ist dies durch die Autorenangabe umgehbar?
Wenn man den Urheber nicht nennt, kann sich der Schadensersatz verdoppeln, laut einigen Urteilen. Mit einer Autorenangabe kann man also Geld sparen ...
Zitat:
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 19:55
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AW: Rettung von Beiträgen

Autor C sei nicht über B zu erreichen, da es bei B kein Kommunikationssystem gibt.

Die Anzahl der gesammelten Beiträge des A ist sehr hoch.

A hat keine Möglichkeit jeden Autor anzuschreiben. Kann A SchE vermeiden, wenn A anbietet, bei Beschwerde den Beitrag zu entfernen?

Wie kann A die Schöpfungshöhe beurteilen? Nach Anzahl der Buchstaben?
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  #8 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 22:11
V.I.P.
 
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AW: Rettung von Beiträgen

Wenn man einen Urheber, hier einen Autor, oder die Rechteverwertungsinhaber (Verlag, Agentur, Erben usw.) an dessen Werk nicht erreichen kann oder gar nicht kennt, aber dennoch dessen Werk nutzen möchte, kann man ein gewisses Risiko eingehen, das ich mal folgendermaßen schildern möchte:

Wenn man davon ausgeht, dass der Urheber begeistert darüber ist, dass sein (evtl. ansonsten längst vergessenes oder gar verschollenes) Werk endlich gewürdigt wird durch a) eine Neuveröffentlichung und b) ein neues Publikum und gar c) eine tolle Resonanz darauf,

dann wird der Urheber keine Strafanzeige stellen und auch keine Abmahnung schicken und auch keine Unterlassungserklärung, strafbewehrt, verlangen und auch nicht auf Unterlasssung klagen und auch nicht auf Schadensersatz.

Sondern sich einfach so freuen, und noch mehr, wenn er noch ein nicht mehr erwartetes Honorar erhält.

Das war das best case szenario. Das worst case szenario kennst du ja schon: Jahre im Knast und eine Million Schulden.

Wenn ich eine Postkarte fände, von der ich nicht wüsste, ob der Fotograf schon 70 Jahre tot ist, dann würde ich das Risiko eingehen und das Bild veröffentlichen, wenn es dringend ganz ganz wichtig ist für meine Arbeit - und dann abwarten, was dann kommt, das best oder das worst case scenario.

Wenn ich aber 50 Postkarten veröffentliche unter diesen Umständen, erhöht sich das Risiko, dass 49 Erben des Urhebers Geld von mir wollen und 5 mich in den Knast wünschen, doch erheblich. Dann würde ich es lassen - oder halt Harakiri spielen, quasi "all in" setzen mit wenig auf der Hand.

Zitat:
Kann A SchE vermeiden, wenn A anbietet, bei Beschwerde den Beitrag zu entfernen?
Nein. Der Schaden wäre dadurch ja nur minimiert, also für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit ungeschehen gemacht. Die Kosten für eine Abmahnung wären dann immer noch 100,- Anwaltskosten Minimum, Maximum ist nicht in Sicht, aber wohl so 800,- pro Text nach derzeitiger Rechtsprechung.

Zitat:
Wie kann A die Schöpfungshöhe beurteilen? Nach Anzahl der Buchstaben?
Dies nur negativ. Also unter fünf Wörtern erreicht ein Werk nur dann die nötige Schöpfungshöhe, wenn sie so schöpferisch sind wie z. B. "Schwarze Milch der Frühe".

Meine Idee zu einem ähnlichen Projekt war eben, dass ich nur die wirklich ganz banalen Fragen und Statements wörtlich übernehme, um sie dann zu beantworten. Also sowas wie "Wie backt man einen Hefezopf?" oder "Wann scheidet ein vernachlässigter Sohn als Unterhaltspflichtiger seines Vaters aus?"

Die anderen Postings formuliere ich um in eben abstrakte Fragen wie eben beschrieben. So halt, dass meine Antwort verständlich und hilfreich bleibt.

Und wo nötig, darf ich ja in dem nötigen Umfang auch aus geschützten Werken, also auch aus längeren und orginelleren Postings, ausschnittsweise wörtlich zitieren laut
Zitat:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Gruß aus Berlin, Gerd
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