Dies ist eine Diskussion zu Rettung von Beiträgen innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Rettung von Beiträgen A beginnt, gute Artikel auf seinem Rechner zu speichern. Nun hat A die Idee, diese in seinem Blog jedem zur Verfügung zu stellen. Kann man bei Zweizeilern als Fragen von urheberrechtlich gesch. Text sprechen? Kann man bei Zweizeilern als Antworten von urheberrechtlich gesch. Text sprechen? Was ist das schlimmste das A passieren kann? Darf A auf seinem Blog Werbung schalten?
__________________ Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. |
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| AW: Rettung von Beiträgen Sollte man das Gefühl haben, vorliegende Texte könnten trotz ihrer Kürze und/oder Banalität die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um geschützt zu sein nach § 2 UrHG, dann sollte man sich bei ihrer Wiedergabe auf die erlaubte Zitierung laut § 51 UrHG beschränken. Sollte man sich seines diesbezüglichen Gefühls nicht sicher sein, befrage man vor einer Veröffentlichung lieber einen Rechtsgelahrten. Was sonst passieren kann, steht in den §§ 97 und 106 UrHG a.a.O. Ob man Werbung schaltet oder sonstwie Geld verdient oder zu verdienen versucht, ist in der Regel wurscht - höchstens am Ende könnte das den Schadensersatz erhöhen. Praktisch aber sollte es kein Problem sein, alle Klippen zu umschiffen. Stellt wer lang und breit sein Problem dar, darf man dies kurz zusammengefasst wiedergeben und seinen Sermon dazu. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Rettung von Beiträgen Zitat:
PS: 106 UrHG scheint ja das ganze Vorhaben zu verunmöglichen.
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| AW: Rettung von Beiträgen Zitat:
"§ 252 Entgangener Gewinn Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte." So gibt es Urteile, die Fotografen als Schadensersatz jene Summe zugesprochen haben, die sie erhalten hätten, wenn ein Bild mit ihrer Zustimmung im Internet verbreitet worden wäre anstatt ohne. Das geht von 20,- für eine Woche Nutzung eines Amateurfotos einer Kaffeekanne in der E-Bucht bis zu x-hundert Euro für Profis analog den Tarifen der Mittelstandsvereinigung Foto plus einen Zuschlag von 100 % wegen fehlender Urheberangabe plus bis zu 500 % Zuschlag wegen Verbreitens ohne Zustimmung des Urhebers. Zitat:
Auch für UrHG § 106 gilt "§ 109 Strafantrag In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." Und selbst bei einem Strafantrag kann ein Verfahren eingestellt werden wegen geringer Schuld usw.: Zitat:
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| AW: Rettung von Beiträgen Zitat:
Zitat:
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| AW: Rettung von Beiträgen Zitat:
Dadurch ist Autor C aber nicht gezwungen, auch Forum X dies Recht einzuräumen. Dieser Irrtum wabert eben durch das Internet: "Der B hat das Werk von C ja auch umsonst verbreiten dürfen! Warum ich nicht?" Erst wenn Autor C sein Werk für gemeinfrei erklärt hat, darf das jeder nutzen, der die dabei genannten Bedingungen einhält, beispielsweise diese da: Zitat:
Zitat:
Und wie hoch wäre dann der Schaden, wenn das Buch dann statt 100.000 Auflage nur noch 100 hat bei den engsten Verwandten? Na gut, die 100.000 müssten glaubhaft gemacht werden, sonst güldet laut Wikipedia: Zitat:
Wenn man den Urheber nicht nennt, kann sich der Schadensersatz verdoppeln, laut einigen Urteilen. Mit einer Autorenangabe kann man also Geld sparen ... Zitat:
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| AW: Rettung von Beiträgen Autor C sei nicht über B zu erreichen, da es bei B kein Kommunikationssystem gibt. Die Anzahl der gesammelten Beiträge des A ist sehr hoch. A hat keine Möglichkeit jeden Autor anzuschreiben. Kann A SchE vermeiden, wenn A anbietet, bei Beschwerde den Beitrag zu entfernen? Wie kann A die Schöpfungshöhe beurteilen? Nach Anzahl der Buchstaben?
__________________ Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. |
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| AW: Rettung von Beiträgen Wenn man einen Urheber, hier einen Autor, oder die Rechteverwertungsinhaber (Verlag, Agentur, Erben usw.) an dessen Werk nicht erreichen kann oder gar nicht kennt, aber dennoch dessen Werk nutzen möchte, kann man ein gewisses Risiko eingehen, das ich mal folgendermaßen schildern möchte: Wenn man davon ausgeht, dass der Urheber begeistert darüber ist, dass sein (evtl. ansonsten längst vergessenes oder gar verschollenes) Werk endlich gewürdigt wird durch a) eine Neuveröffentlichung und b) ein neues Publikum und gar c) eine tolle Resonanz darauf, dann wird der Urheber keine Strafanzeige stellen und auch keine Abmahnung schicken und auch keine Unterlassungserklärung, strafbewehrt, verlangen und auch nicht auf Unterlasssung klagen und auch nicht auf Schadensersatz. Sondern sich einfach so freuen, und noch mehr, wenn er noch ein nicht mehr erwartetes Honorar erhält. Das war das best case szenario. Das worst case szenario kennst du ja schon: Jahre im Knast und eine Million Schulden. Wenn ich eine Postkarte fände, von der ich nicht wüsste, ob der Fotograf schon 70 Jahre tot ist, dann würde ich das Risiko eingehen und das Bild veröffentlichen, wenn es dringend ganz ganz wichtig ist für meine Arbeit - und dann abwarten, was dann kommt, das best oder das worst case scenario. Wenn ich aber 50 Postkarten veröffentliche unter diesen Umständen, erhöht sich das Risiko, dass 49 Erben des Urhebers Geld von mir wollen und 5 mich in den Knast wünschen, doch erheblich. Dann würde ich es lassen - oder halt Harakiri spielen, quasi "all in" setzen mit wenig auf der Hand. Zitat:
Zitat:
Meine Idee zu einem ähnlichen Projekt war eben, dass ich nur die wirklich ganz banalen Fragen und Statements wörtlich übernehme, um sie dann zu beantworten. Also sowas wie "Wie backt man einen Hefezopf?" oder "Wann scheidet ein vernachlässigter Sohn als Unterhaltspflichtiger seines Vaters aus?" Die anderen Postings formuliere ich um in eben abstrakte Fragen wie eben beschrieben. So halt, dass meine Antwort verständlich und hilfreich bleibt. Und wo nötig, darf ich ja in dem nötigen Umfang auch aus geschützten Werken, also auch aus längeren und orginelleren Postings, ausschnittsweise wörtlich zitieren laut Zitat:
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