Dies ist eine Diskussion zu Recht der Schuldverhältnisse-Schenkungsvertrag innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| angenommen Fritz verkauft seine Münzsammmlung, die er von seinem Vater zum 17.Geburtstag geschenkt bekommen hat, an seinen Freund Emil. Wie ist die Rechtslage? Kann sein Vater verlangen, das Geschäft rückgängig zu machen, da ja Fritz noch Minderjährig ist? Wer kann mir da helfen? Danke |
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| AW: Recht der Schuldverhältnisse-Schenkungsvertrag Meines erachtens ist es so: Durch die Handschenkun ist der Fritz Eigentümer der Münzsammlung geworden. Als Eigentümer kann man mit einer Sache tun und lassen was man will, also auch verkaufen. Fraglich ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen F und seinem Freund Emil zustande gekommen ist. Immerhin ist F erst 17, somit nur beschränkt geschäftsfähig. Gibt ein nur beschränkt Geschäftsfähiger eine Willenserklärung ab, so muss sein gesetzlicher Vertreter entweder gem. § 107 BGB vorher einwilligen, oder nach §108 BGB hinterher genehmigen. Beides hat hier nicht statt gefunden. Eine Ausnahme stellt der sog. Taschengeldparagraph § 110 BGB dar. Hier ist der Vertrag eines minderjährigen wirksam, wenn er mit Mitteln bewirkt wird, die zur freien Verfügung gestellt wurden sind, oder mit Mitteln die extra für den bestimmten Vertrag zur Verfügung gestellt wurden sind. Zum Verkauf sind dem F die Münzen freilich nicht überlassen wurden. Zu verneinen ist auch, dass er sie zur freien Verfügung erhalten hat. Der Vater des F hat ihm ein Geburtstags geschenk gemacht. Hier kann es nicht überzeugen, dass der Vater mit dem Gedanken: "mach damit was du willst" handelte. Somit ist die Willenserklärung des F unwirksam. Ein Vertrag zwischen Emil und F ist nicht zustande gekommen.
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