Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenen Bild innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Recht am eigenen Bild Ich hoffe Sie können mir bei meinem Anliegen helfen. Nehmen wir mal an, eine Person macht bei mehreren Veranstaltungen Bilder. Diese Bilder werden im internen Freundschaftskreis dieser Person weitergegeben ( waren bei den Veranstaltungen Teilnehmer ). Die Person brennt die Bilder auf Rohlinge und gibt sie den Beteiligten. Den Beteiligten fällt auf, dass einige Bilder gelöscht wurden. Diese Bilder wurden extra rausgelassen, da auf diesen diverse ungünstige Körperhaltungen zu sehen sind. Demnach möchten die Abgebildeten Personen nicht, dass der 'Fotograf' über die Bilder verfügt, oder den Abgebildeten die Bilder zugänglich macht ... da diese evtl. noch über das Internet zu besichtigen sind, dies ist aber Nebensache. Haben die Abgebildeten Recht darauf, diese Bilder zu sehen und schlimmsten Fall den 'Fotografen' aufzufordern diese Bilder zu löschen, oder ist der Fotograf nicht dazu verpflichtet, da ER diese Bilder (zu diesem Zeitpunkt erlaubt) gemacht hat. MfG JuraX |
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| AW: Recht am eigenen Bild Die Bilder sind im Besitz des Fotografen. Ein Recht daruf, die Bilder zu sehen, gibt es meines Erachtens nicht. Der Fotograf darf sie aber auch nicht ohne Einwilligung veröffentlichen. |
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| AW: Recht am eigenen Bild Eine Rechtspflicht auf Herausgabe der Bilder könnte ich mir nur vorstellen, wenn der Fotograf einen Auftrag zum Bildermachen von den abgelichteten Personen hatte. Im Rahmen eines solchen Auftragsverhätlnisses könnten Ansprüche bestehen. Hierzu müsste man aber zunächst einmal die Abreden zwischen den (möglichen) Parteien auslegen, ob ein solcher Auftrag überhaupt bestand. Im Rahmen des allg. Persönlichkeitsrechts liese sich bei digitalen Bildern wohl nur ein Vernichtungsanspruch bejahen. Ansonsten bin ich auch der Meinung, das Urheberrecht am Werk hat der Fotograf, ein Recht des abgelichteten am Bild sehe ich im Moment auch nicht |
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| AW: Recht am eigenen Bild Hallo, ich bin zufällig aus der Branche. Es ist normalerweise so, dass der Fotograf einen Auftrag bekommt und Bilder macht. Es liegt in aller Regel in seinem Ermessen, welche Bilder er weiter gibt, im Gegensatz zu Kamerännern, die zwangsläufig ihr ganzes Material abgeben müssen. Bei Kameramännern ist es aaber so, das diese meist freiberuflich also als Bildjournallist arbeiten, was ihnen dadurch erlaubt sit , dass sie auch in der Praxis vor Ort selbst entscheiden, was gedreht wird, wobei natürlich der Redakteur ein Vorsdchlagsrecht hat. Das Material gibt der Kameramann inzwischen meist samt Urheberrechten ab. Bei Fotografen sieht das i.d.R. anders aus, sie geben nur beschränkte Nutzungsrechte ab. Ob die Bilder veröffentliucht werden dürfen hgängt aber im wesentlichen davon ab, inweit das Recht am eigenen Bild bewahrt bleibt. Jemand der im Hintergrund im Bild zu sehen ist, wird die Veröffentlichung nicht verhindern können. Jemand, der aber auf einer Betriebsfeier fotografiert wird, schon. Jemand, der an einer Demionstration teilnimmt wiederum nicht. Prominente haben schlechtere Karten, sie müssen die Veröfentlichung erdulden, wenn es sich nicht im Bilder aus der Intimsphäre handelt. |
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| AW: Recht am eigenen Bild Hallo, also kann ich z.B. davon ausgehen, wenn ich bei ner öffentlichen Veranstaltung in z.B. ner Gaststätte fotografiere (z.B. ner Tanzveranstaltung, bei der Eintritt verlangt wurde), nicht auf bestimmt Personen fokussiere, dann kann der Jenige es nicht verhindern, dass ich die Bilder im Internet veröffentliche. Sehe ich das so richtig? Wo liegt da eigentlich die Grenze, wie wird da allgemein das Gesetz ausgelegt? Ciao Stephan |
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